Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Handelt das Bandenmitglied aber auf eigene Faust oder in Mittäterschaft mit einem Aussenstehenden, steht das Delikt ausserhalb der Bandenabrede und ist die Voraussetzung der Bandenmässigkeit nicht gegeben (Urteil des BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 14), was dazu führt, dass zwischen dem Einzelakt und den übrigen bandenmässig begangenen Delikten der für das Kollektivdelikt notwendige Zusammenhang nicht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2023.47 vom 7. November 2023 E. 3.3). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.