a/b AIG erweist sich – wie sich zeigen wird – einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Davon ausgehend, dass dies dazu führt, dass ein Teil der Sanktion nach altem Recht zwingend als Geldstrafe auszufällen ist, erweist sich mithin das alte Recht (nachfolgend aAIG) als milder.