20 hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Am 1. Juli 2023 wurde Art. 116 Abs. 3 AIG teilweise revidiert. Für die qualifizierte mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 Bst. a/b AIG erweist sich – wie sich zeigen wird – einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.