16. Fazit Sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Merkmale von Art. 116 Abs. 1 Bst. abis i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AIG sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in einen Schen- gen-Staat, zusammen mit C.________ schuldig gemacht (Art. 116 Abs. 1 Bst. abis i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AIG). IV. Strafzumessung