Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. III. /1.1, 1.2, 1.4 und 1.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 8237 f.) überdies der fortgesetzten Tatbegehung (Qualifikation nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) schuldig. Auf die Begründung hierzu kann vorab verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8343 f.). Es führt zu einer Qualifizierung des Delikts, wenn die Schleuserin oder der Schleuser «für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat» (Art. 116 Abs. 3 Bst.