__ dem Beschuldigten einen Betrag in unbekannter Höhe, resp. ihm für den Personentransport vom 14. Januar 2019 CHF 500.00 seiner Schulden zu erlassen. Damit beabsichtigte der Beschuldigte, sich mit dieser Schleppung wirtschaftlich besserzustellen. Da sich die Bereicherung auf einen Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt (Schleppervertrag) stützt, ist sie unrechtmässig. Entsprechend ist der Qualifikationsgrund von Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG erfüllt. 15.4 Qualifikation der fortgesetzten Tatbegehung (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff.