aus der Schweiz dem Beschuldigten angelastet werden kann. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem entsprechenden Auftrag auch von der Schweiz aus losfuhr. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätzlich, womit sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG erfüllt sind (zu den Qualifikationen, vgl. nachfolgend). 15.3 Qualifikation der Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG) Gemäss Beweisergebnis versprach C.________ dem Beschuldigten einen Betrag in unbekannter Höhe, resp.