Aufgrund des Zusammenwirkens von C.________ und dem Beschuldigten ist – neben dem Merkmal der fortgesetzten Deliktsbegehung (vgl. hierzu nachfolgend) – eben auch Mittäterschaft anzunehmen. C.________ gab dem Beschuldigten den Auftrag zum Personentransport mit der Folge, dass der Beschuldigte in Ausführung des Auftrags nach Mailand fuhr, wo er zwei Personen abholte und diese über Österreich nach Deutschland brachte. Auf der Fahrt nahm der Beschuldigte telefonisch die Instruktionen durch C.________ entgegen und gab diesem jeweils die gewünschten Informationen zum aktuellen Stand