17 In subjektiver Hinsicht wird bei der Qualifikation nach Absatz 3 Bst. b verlangt, dass der Zusammenschluss und die Zielrichtung der Gruppe dem Täter bewusst sind. Er muss den Willen zur Begehung von Schlepperhandlungen mit den anderen Mitgliedern teilen. Ist der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe tätig, so ist es für die Qualifikation unerheblich, ob er in Bereicherungsabsicht gehandelt hat oder nicht (MAURER, a.a.O., N 12).