Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2. und E. 3.3; 132 IV 132 E. 5.2.; 124 IV 86 E. 2b.; 78 IV 227 E. 2.; 72 IV 110 E. 2.).