Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen. Unrechtmässig ist unter anderem die Bereicherung aus Schlepperverträgen, da solche Verträge immer einen widerrechtlichen Inhalt aufweisen (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 23). Unerheblich ist, ob der Täter/die Täterin den Vermögensvorteil vom Ausländer, dessen Aufenthalt er erleichtert oder dessen Einreise er ermöglicht oder vorbereiten geholfen hat, direkt oder von einer Drittperson erlangt (MAURER, a.a.O., N. 11).