Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Strafbar ist, wer einer ausländischen Person mit Wissen und Willen die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in die Schweiz oder einen Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.07.2009 E.2.2).