Weiter wird unter Abs. 1 Bst. abis des Artikels 116 AIG die Erleichterung oder Vorbereitung der rechtswidrigen Ein-, Durch- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in einem Schengen- Staat unter Strafe gestellt, sofern die Tathandlung vom Inland aus erfolgt. Wie in Abs. 1 Bst. a bedeutet die unerlaubte Einreise «das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen». Die Einreisevoraussetzungen werden dabei im Regelungsbereich der betroffenen Schengen-Staaten belassen. Die Einreise bleibt dabei