Die Rechtswidrigkeit der Einreise bestimmt sich u.a. nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG. Sie ist unter anderem dann erfüllt, wenn die Einreisebestimmungen nach Art. 5 AIG verletzt werden. Die Grenze gilt als überschritten, wenn der Grenzposten passiert wurde. Rechtswidrig ist die Einreise nach Bst. a, wenn sie ohne Ausweispapier, ohne das erforderliche Visum oder mit gefälschten Papieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18.12.2012 E. 1.3.2.) erfolgt. AusländerInnen, die in die Schweiz einreisen, müssen sodann über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG).