Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2.1). Die inkriminierten Handlungen reichen dabei vom Vermitteln an einen Schlepper, der Planung des Grenzübertritts, der Beschaffung von falschen Pässen oder Flugtickets über die Organisation von Unterkünften bis hin zur Hilfe beim eigentlichen Grenzübertritt. Sie müssen jeweils eine Hilfestellung beinhalten, das heisst das Risiko der Rechtsgutverletzung vergrössern.