Strukturell handelt es sich beim Tatbestand von Abs. 1 Bst. a, b und c um tatbestandlich verselbstständigte Gehilfenschaft zu demjenigen von Art. 115 AIG. Aufgrund dieser Verselbstständigung ist der Strafmilderungsgrund von Art. 25 StGB für Gehilfenschaft nicht anwendbar. Strafbar sind nicht nur Erleichterungshandlungen, sondern auch Vorbereitungshandlungen dazu (ZÜND Andreas, in Spescha [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht Kommentar, 2019, Art.