15 keit halber werden nachfolgend die wichtigsten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben: Gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a und abis AIG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Bst. a) oder wer vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft (Bst. abis).