13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.1 Staatsanwaltschaft Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst vorgebracht, dass C.________ für diesen Sachverhaltskomplex verurteilt worden sei und die Bande der Mittäterschaft die Verknüpfung für den Beschuldigten begründe. Ein Handeln im Inland sei auch den anderen anzurechnen. Der Erfolg der Mittäter sei Anknüpfungspunkt für alle anderen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 10.7.1). Der vorinstanzliche Freispruch sei demnach nicht korrekt (pag. 8941). 13.2 Verteidigung