Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte von C.________ den Auftrag erhielt, zwei ausländische Staatsangehörige (ohne entsprechenden Aufenthaltstitel oder Visum für die Schweiz bzw. einen Schengen-Staat) in Mailand abzuholen und sie nach Deutschland zu fahren. Der Beschuldigte führte diesen Auftrag gemeinsam mit O.________ und dessen Freundin mit dem Audi von G.________ aus. Sie fuhren nach Mailand, luden die Personen ein und fuhren über Österreich nach Deutschland, wo sie die beiden Personen in der Region Bremen abluden. C.________ gab A.__