12. Fazit Damit ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen. Abweichend vom angeklagten Sachverhalt ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – einzig davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2019 mit den geschleppten Personen nicht auf unbekannter Route zurück, sondern von Mailand aus über Österreich nach Deutschland fuhr. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte von C.________ den Auftrag erhielt, zwei ausländische Staatsangehörige (ohne entsprechenden Aufenthaltstitel oder Visum für die Schweiz bzw. einen Schengen-Staat) in Mailand abzuholen und sie nach Deutschland zu fahren.