Auch bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz betritt er die Vorwürfe vehement und pauschal. Er gab an, der Beschuldigte lüge in dieser Sache (pag. 2787, Z. 625 ff. und pag. 8130, Z. 20 ff.). Die Aussagen von C.________ überzeugen angesichts der vorliegenden objek- 14 tiven Beweismittel und insbesondere auch der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht und sind als Schutzbehauptungen zu werten.