Auf die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt kann demnach abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf die hier noch relevante Fahrt vom 13./14. Juni 2024 bzw. generell zu den entsprechenden Abläufen etwas erfinden sollte. Ein Motiv für eine Falschaussage ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. C.________ wollte demgegenüber vom Vorfall nichts wissen, auch auf Vorhalt des angeklagten Vorwurfs und nach Abspielen der gesicherten Telefongespräche nicht (pag. 1516, Z. 280 f. und pag. 1516, Z. 287 ff.). Auch bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz betritt er die Vorwürfe vehement und pauschal.