2945, Z. 493). Obwohl der Beschuldigte bei einigen Aussagen bloss O.________, nicht aber dessen Freundin erwähnte, hat er deren Mitfahrt, nebst den entsprechenden Erwähnungen, auch nie ausdrücklich in Abrede gestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Freundin von O.________ anlässlich der Fahrt vom 13./14. Januar 2019 dabei war. Der Beschuldigte brachte bei seiner Einvernahme vom 17. April 2019 sodann zwar vor, die (von Milano über Österreich/Innsbruck nach Deutschland/Bremen) geschleppten Personen hätten italienische oder deutsche Pässe gehabt (pag. 2829, Z. 133 f.; so auch im Rahmen einer weiteren Einvernahme [pag.