überein, sondern auch mit der aktenkundigen Mahnung betreffend nicht bezahlte Mautgebühr für eine Fahrt mit dem Audi .________ von G.________ (P.________, 14.01.2019), welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte (pag. 1511 f.). Diese Mahnung inkl. Kopie des Fahrzeugausweises zeigt auf, dass der Beschuldigte tatsächlich in Österreich angehalten wurde. Sowohl aus den abgehörten Gesprächen (pag. 1397; vgl. auch S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8411) als auch aus den Aussagen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass die Freundin von O.________ (teilweise) am Steuer gesessen (pag. 2853, Z. 358) resp. dabei gewesen sei (pag. 2945, Z. 493).