Auch wenn sich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in den Aussagen des Beschuldigten einige kleinere Widersprüche finden und er seine Beteiligung zunächst abgestritten hat, so sind seine späteren Angaben in den Kernpunkten konstant und glaubhaft. Der Beschuldigte sagte aus, er habe gemäss Auftrag von C.________ Personen in Mailand abgeholt und diese dann via Österreich nach Deutschland bzw. in die Nähe von Bremen gefahren. Seine Aussagen stimmen nicht nur mit den abgehörten Telefongesprächen und den Angaben von G.________ (pag. 1523, Z. 161 ff.) überein, sondern auch mit der aktenkundigen Mahnung betreffend nicht bezahlte Mautgebühr für eine Fahrt mit dem Audi