13 bei der Polizei gab er an, diese seien richtig (pag. 2946, Z. 524). Im Rahmen seiner erst- und oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte schliesslich die Vorwürfe implizit, auch wenn er sich an vieles nicht mehr erinnern konnte oder wollte (pag. 8111, Z. 31 ff., pag. 8938, Z. 34 ff. und pag. 8939, Z. 1 ff.). Auch wenn sich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in den Aussagen des Beschuldigten einige kleinere Widersprüche finden und er seine Beteiligung zunächst abgestritten hat, so sind seine späteren Angaben in den Kernpunkten konstant und glaubhaft.