12 trag und mit Weisungen von C.________ Personen von Italien nach Deutschland transportierte (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8409 ff.). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Telefonaufzeichnungen zu, zwei Personen nach Deutschland gebracht zu haben. Er führte hierzu folgendes aus (pag. 1518 f., Z. 111 ff.): An einem Nachmittag um ca. 17:00 Uhr hatte mich C.________ angerufen. Er sagte mir, es gebe einen Mann und eine Frau welche von Milano nach Deutschland gebracht werden müssten. Ich fragte ihn, ob er sicher sei, dass ich das machen müsse.