11. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen, während der Freispruch aus rechtlichen Gründen erging. Auf die nachvollziehbare vorinstanzliche Beweiswürdigung – welche im Übrigen von keiner Partei beanstandet wurde – kann vorab verwiesen werden (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8409 ff.). Im Rahmen der Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer von C.________ wurden Gespräche zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 14. Januar 2019 gesichert (pag. 1487 ff.).