C II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs], gesamte Strafzumessung [ausgenommen Übertretung und Widerruf], Frage der Landesverweisung/allenfalls Ausschreibung im SIS, Kosten- 10 und Entschädigungsfolgen und Verfügungen DNA und erkennungsdienstliche Daten). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht an die Anträge der Parteien und zufolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung auch nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung