E. 4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend den Beschuldigten). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtliche Entschädigung neu befunden (Ziff. D. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs). In den übrigen nicht angefochtenen bzw. der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen (Schuldfrage betreffend die Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat [Ziff. C II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs], gesamte Strafzumessung [ausgenommen Übertretung und Widerruf], Frage der Landesverweisung/