100.00 (Ziff. C. V. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verfügungen betreffend Vernichtung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. E. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositiv betreffend den Beschuldigten) sowie die Verfügung betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. E. V. 3 teilweise des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. E. 4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend den Beschuldigten).