C. II. 1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), alle Schuldsprüche der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und der Schuldspruch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. C. III. 1.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe gemäss Urteil vom 3. August 2018 (Ziff. C. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff.