C II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Frage des Vollzugs (Ziff. C. V. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung zufolge Härtefall und damit einhergehend auch den Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Ziff. C. V. 4. des erstinstanzlichen Dispositivs). Mangels Anfechtung sind demnach die Einstellung betreffend Tätlichkeiten inkl. Verzicht auf Kostenausscheidung und Entschädigung (Ziff.