5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat (Ziff. C II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Frage des Vollzugs (Ziff.