9 3. A.________ sei zu verurteilen zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (gemäss C. V.5. des Urteils). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzusetzen.