C. II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), soweit er ferner zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt (Ziff. C. V. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie soweit schliesslich zufolge Annahme eines Härtefalls auf die Landesverweisung verzichtet wurde (Ziff. C. V. 5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit geboten, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.