) beschränkte die Staatsanwaltschaft (von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen betraut, pag. 8584 f.) ihre Berufung auf A.________ (nachfolgend Beschuldigter), soweit er vom Vorwurf der Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat freigesprochen (Ziff. C. II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), soweit er ferner zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt (Ziff.