A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 20'134.15 (95% der gesamten amtlichen Entschädigung) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) verzichtet hat. E. WEITERE BESCHLÜSSE […] Beschlüsse betreffend A.________: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):