sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe im Sinne einer Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von total 80 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00.