wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 29. Juni 2020 in Rheinfelden/D zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I. 4.) wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch