Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 318 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt, MLaw B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Berufungsführerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integra- tionsgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 5. März 2021 (PEN 2019 719/720/722/725/726/792/793) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung / Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. März 2021 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialge- richt; nachfolgend Vorinstanz) ein Urteil betreffend C.________, D.________ und A.________. Da sich die vorliegende Berufung auf A.________ beschränkt, wird das angefochtene Urteil nur in Bezug auf die ihn betreffenden Punkte wiedergege- ben. Im Übrigen ist auf die amtlichen Akten zu verweisen (pag. 8227 ff.; Hervorhe- bungen im Original): C. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 29. Juni 2020 in Rheinfelden/D zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I. 4.) wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch 1.1 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz und in einem Schengen-Staat, am 14. Januar 2019 und zuvor, in Bern, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.11.); 1.2 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz und in einem Schengen-Staat, im Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis zum 24. Januar 2019, in Bern sowie auf der Strecke Mailand/I (evtl. Hauptbahnhof) – Grenzübergang Stabio – Airolo – Deutschland, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.14.); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'182.90 und Auslagen von CHF 63.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________), insgesamt bestimmt auf CHF 1'246.65, an den Kanton Bern (vgl. Tabelle bei den Schuldsprüchen). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 50.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'196.65; 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehr- fach begangen 1.1 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einen Schengen-Staat betreffend 2 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), in der Zeit von 20. Dezember 2018 bis 21. Dezember 2018, in Mailand/I sowie auf der Strecke Mailand/I – Bern – Deutschland und Frankreich, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.7.); 1.2 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einen Schengen-Staat betreffend 6 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), am 23. Dezember 2018, in Mailand/I sowie auf der Strecke Mailand/I – Grenzüberg- ang Chiasso – Airolo – Basel – Grenzübergang Grenznacherstrasse – Deutschland, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.8.); 1.3 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 1 Person (Art. 116 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG), in der Zeit von 8. Januar 2019 bis 9. Januar 2019, in Italien sowie auf der Strecke Italien bis Chiasso (AKS Ziff. I. 1.9.); 1.4 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einen Schengen-Staat betreffend 5 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), in der Zeit von 18. Januar bis 20. Januar 2019, in der Region Mailand und auf der Strecke Mailand/I – Grenzübergang Stabio – Bellinzona – Deutschland, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.12.); 1.5 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einen Schengen-Staat betreffend 1 Person (Art. 116 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), in der Zeit von 13. Februar 2019 bis 14. Februar 2019, in Mailand/I sowie auf der Strecke Mailand/I – Grenzübergang Ponte Tresa – Grenzübergang Grenzach-Whylen – Lör- rach/D (AKS Ziff. I. 1.15.); 1.6 Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 3 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG), in der Zeit von 26. Februar bis 27. Februar 2019, in Mailand/I, in Turin/I sowie auf der Strecke Turin/I – Grenzübergang Stabio, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I. 1.16.); 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung am 23. Dezember 2018, in der Zeit von 18. bis 20. Januar 2019, in der Zeit von 13. bis 14. Februar 2019 sowie in der Zeit von 26. bis 27. Februar 2019, auf der Ach- se Grenzübergang Schweiz – Deutschland – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz / Italien (AKS Ziff. I. 2.3.); 3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 12. Juli 2020 in N.________ (AKS Ziff. I. 5.). IV. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 3 V. A.________ wird in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 103, 106, 292 StGB; 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG; 95 Abs. 1 Bst. b SVG; 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Gelds- trafe im Sinne einer Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von total 80 Tagen werden vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird infolge Härtefalls verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 5. Zu den anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (95% der Kosten der Tabelle, vgl. unten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22'475.10 und Auslagen von CHF 1'210.90, insgesamt bestimmt auf CHF 23'686.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________). Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 18’558.00 Auftritt Staatsanwalt in der Hauptverhandlung CHF 500.00 20% Kosten des Gerichts inkl. schriftl. Begründung CHF 4’600.00 Total CHF 23’658.00 Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: verrechenbare Übersetzerkosten CHF 258.35 Diverses (Kosten POM) CHF 1’016.30 Total CHF 1’274.65 Total Verfahrenskosten CHF 24’932.65 Wird keine schriftliche Begründung von A.________ verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 950.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 22'736.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________). 4 D. AMTLICHE HONORARE […] 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 95.36 200.00 CHF 19’072.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 606.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’678.60 CHF 1’515.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’193.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21'193.85. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtli- che Entschädigung in Höhe von CHF 20'134.15 (95% der gesamten amtlichen Entschädigung) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) ver- zichtet hat. E. WEITERE BESCHLÜSSE […] Beschlüsse betreffend A.________: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Kartenhalter Sunrise, Nr. .________; - 1 Tablet Samsung (Display stark beschädigt; - 1 iPhone inkl. Ladekabel; - Simkartenhalter Postpaid Sunrise; - 1 Mobiltelefon schwarz I-Phone. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 2 Verträge Mobiltelefon und Lohnausweise G.________: .________, ltd. auf G.________ sowie .________, ltd. auf H.________; - Bankunterlagen Z.________ und AA.________, Mahnung Administrativbehörde Kanton Tessin; - div. Schriftstücke; - 2 Visa Karten AA.________, ltd. Auf I.________: .________, gültig bis 02.21; .________, gültig bis 02.20; - 2 Paycards, 1 Karte Socar ltd. Auf J.________: .________; .________; - div. Belege; - div. Bankunterlagen und Korrespondenz Migrationsdienst; - Zahlreiche Unterlagen / Schriftstücke /Belege (in Kartonkiste); - div. Belege/Quittungen aus Portemonnaie Ehefrau; - Navigationsgerät, inkl. Ladekabel TomTom, SN: .________; 5 - Arbeitsvertrag; - Mastercard lautend auf I.________, A.________.________, Nr. .________; - AA.________ Karte lautend auf A.________ IBAN IBAN .________; - Maestro Z.________ lautend auf A.________ IBAN .________; - Casino K.________ Club Card; - Swiss Pass A.________. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'417.00 (CHF 2'570.00 / EUR 760.00, nach Währungswechsel ausmachend CHF 847.00) wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 4. A.________ hat damit noch Verfahrenskosten von CHF 20'269.00 (ohne Kosten für die amtli- che Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________) respektive – sollte keine schriftliche Ur- teilsbegründung betreffend seine Person notwendig werden – CHF 19'319.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________) zu bezahlen. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist er- teilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besonde- re Aufgaben (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mit Schreiben vom 10. März 2021 sowie D.________ mit Schreiben vom 15. März 2021 Berufung an (pag. 8255 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Mai 2022 (pag. 8293 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2022 zugestellt (pag. 8570 f.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 (pag. 8586 ff.) beschränkte die Staatsanwaltschaft (von der Generalstaatsanwalt- schaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen betraut, pag. 8584 f.) ihre Berufung auf A.________ (nachfolgend Beschuldigter), soweit er vom Vorwurf der Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat freigesprochen (Ziff. C. II. 1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), soweit er ferner zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt (Ziff. C. V. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie soweit schliesslich zufolge Annahme eines Härtefalls auf die Landesverwei- sung verzichtet wurde (Ziff. C. V. 5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit geboten, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Weiter wurde festgestellt, dass D.________ innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Er wurde auf- 6 gefordert, innert Frist zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, C.________ (nachfolgend C.________) aus dem vorliegenden Verfahren zu entlassen, wobei ihm sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten wurde (pag. 8590 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Berufung von D.________ nicht einzutreten. Gegen die beabsichtigte Entlassung von C.________ wurden keine Einwände erhoben (pag. 8597 f.). C.________ liess mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mitteilen, dass er der beabsichtigten Entlassung aus dem Verfahren zu- stimme (pag. 8601). Mit Beschluss vom 5. August 2022 wurde C.________ ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren entlassen. Weiter wurde nicht auf die Berufung von D.________ eingetreten, wobei das Honorar seines amtlichen Verteidigers festgelegt wurde. Schliesslich wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf diese beiden Personen rechtskräftig werde (pag. 8606 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde das von Seiten des Beschuldigten ge- stellte Gesuch um Dispensation von der mündlichen Urteilseröffnung gutgeheissen (pag. 8669 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 13./15. Mai 2024 vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern statt (pag. 8919 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 8863 ff.), ein Bericht beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsdienst des Kantons Bern betreffend Landesverweisung (pag. 8695 ff., pag. 8860 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 8840 ff.) eingeholt. Zudem wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend E.________, L.________ und den Beschuldigten ediert (pag. 8838, pag. 8855). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sodann die Sei- tens der Verteidigung mit Eingabe vom 5. Mai 2024 eingereichten Unterlagen (Be- richt med. pract. M.________, Arbeitsvertrag und -zeugnis, Lohnabrechnungen, Bestätigung Sozialdienste Gemeinde N.________, Anzeige betreffend Lohnpfän- dung, Familienfotos, neuer Mietvertag und Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe; pag. 8874 ff.) zu den Akten genommen und G.________ sowie der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 8919 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 4.1 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2024 folgende Anträge (pag. 8947 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. März 2021, soweit A.________ betreffend, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. C I.: Verfahrenseinstellung betreffend Tätlichkeiten, 7 Ziff. C II. 1.2: Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Ziff. C Ill. 1.1 bis 1.6: Schuldsprüche betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Ziff. C Ill. 2: Schuldspruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Ziff. C III. 3: Schuldspruch betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Ziff. C IV: Widerruf des bedingten Vollzugs des Urteils der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen, Ziff. C V. 2: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90Tagessätzen zu CHF30.00, ausmachend total CHF2'700.00, Ziff. C V. 3: Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF100.00, Ziff. C V. 5: Verurteilung zu den Verfahrenskosten, Ziff. E 1: Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung, Ziff. E 2: Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, Ziff. E 3 Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, Ziff. E 4: Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils nach Ablauf der gesetzlichen Frist, Ziff. E 5: Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen: qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes, am 14. Januar 2019 und zuvor, in Bern, zusammen mit C.________ (Ziff. I. 1.11. der Anklage, Ziff. C II 1.1 des angefochtenen Urteils) und er sei in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB, Art. 116 Abs. 1 lit. abis i.V.m. Abs. 3 lit. a und b AIG sowie Art. 422 f. und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 80 Tagen sowie 2. zur Bezahlung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzgl. einer Gebühr von CHF 500.-- gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Gegen A.________ sei eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen und im Schengener-Informationssystem SIS auszuschreiben. 8 4.2 Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurden namens und auftrags des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2024 folgende Anträge gestellt (pag. 8949 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist 1. betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz begangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat gemäss Ziffer C., II., 1.2. des Urteils 2. betreffend die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mehrfach begangen 2.1. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einem Schengen- Staat betreffend 2 Personen (gemäss C., III.,1.1. des Urteils) 2.2. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einem Schengen- Staat betreffend 6 Personen (gemäss C., III.,1.2. des Urteils) 2.3. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 1 Person (gemäss C., III., 1.3. des Urteils) 2.4. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einem Schengen- Staat betreffend 5 Personen (gemäss C., III., 1.4. des Urteils) 2.5. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in einem Schengen- Staat betreffend 1 Person (gemäss C., Ill., 1.5. des Urteils) 2.6. durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 3 Personen (gemäss C., III.,1.6. des Urteils) 3. betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung (gemäss C., III., 2. des Urteils) 4. betreffend den Schuldspruch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (gemäss C., III., 3. des Urteils) 5. betreffend den Widerruf der bedingten Geldstrafe (gemäss C., IV. des Urteils) 6. betreffend die weiteren Beschlüsse (gemäss E. betreffend A.________, 1.-5. des Urteils) II. 1. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der Polizei und Untersuchungshaft von total 80 Tagen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wird. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeorndet. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei infolge eines Härtefalls zu verzichten. 9 3. A.________ sei zu verurteilen zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (gemäss C. V.5. des Urteils). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat (Ziff. C II. 1.1 des erstinstanzlichen Dis- positivs), die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Frage des Vollzugs (Ziff. C. V. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung zufol- ge Härtefall und damit einhergehend auch den Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Ziff. C. V. 4. des erstinstanzlichen Disposi- tivs). Mangels Anfechtung sind demnach die Einstellung betreffend Tätlichkeiten inkl. Verzicht auf Kostenausscheidung und Entschädigung (Ziff. C. I. des erstinstanzli- chen Dispositivs), der Freispruch betreffend Erleichterung der rechtswidrigen Ein- reise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Ziff. C. II. 1.2 des erstinstanzlichen Dis- positivs), alle Schuldsprüche der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, der Schuldspruch der mehrfachen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung und der Schuldspruch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. C. III. 1.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Stra- fe gemäss Urteil vom 3. August 2018 (Ziff. C. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. C. V. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verfügungen betreffend Vernichtung und Rück- gabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. E. 1.-2. des erstinstanzlichen Dis- positiv betreffend den Beschuldigten) sowie die Verfügung betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. E. V. 3 teilweise des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend DNA und erkennungs- dienstliche Daten (Ziff. E. 4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend den Be- schuldigten). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtliche Entschädigung neu befunden (Ziff. D. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs). In den übrigen nicht angefochtenen bzw. der Rechtskraft nicht zugänglichen Punk- ten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen (Schuldfrage betreffend die Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und in einem Schengen-Staat [Ziff. C II. 1.1 des erstin- stanzlichen Dispositivs], gesamte Strafzumessung [ausgenommen Übertretung und Widerruf], Frage der Landesverweisung/allenfalls Ausschreibung im SIS, Kosten- 10 und Entschädigungsfolgen und Verfügungen DNA und erkennungsdienstliche Da- ten). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht an die Anträge der Parteien und zufolge der staatsanwaltschaftlichen Beru- fung auch nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussa- genanalyse im Besonderen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 8316 ff.). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I. 1.11 der Anklageschrift folgender Sachver- halt vorgeworfen (pag. 7670): C.________ erteilte A.________ den Auftrag, 2 ausländische Staatsangehörige, die weder über Aus- weispapiere, noch über ein Visum oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel (weder für die Schweiz, noch für einen anderen Schengen-Staat) und auch nicht über die für den Aufenthalt in der Schweiz notwendigen finanziellen Mittel verfügten, in Italien (Mailand) abzuholen und nach Deutschland (Regi- on Bremen) zu bringen. A.________ führte den Auftrag in der Folge aus. Zu diesem Zweck kontaktierte er O.________ (sepa- rates Strafverfahren) und fuhr mit ihm und dessen Freundin von seinem Wohnort in N.________ aus mit dem Personenwagen Audi .________, P.________ (A.________), in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2019 auf einer nicht bekannten Route (evtl. via Luzern - Gotthard) nach Mailand, Haupt- bahnhof. Dort holten sie ca. um 01:40 Uhr 2 nicht identifizierte Personen (einen Mann und eine schwangere Frau) ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz oder einem Schengen-Staat (was sie wuss- ten) ab. Zusammen reisten sie danach auf einer nicht bekannten Route (evtl. via Innsbruck) zurück bis nach Deutschland, Region Bremen, wo sie die erwähnten Personen an einen unbekannten Ort brachten. C.________ gab A.________, vorwiegend per Telefon, die notwendigen Instruktionen, übermittelte ihm die für den Transport notwendigen Informationen und stand während der Schlepperfahrt laufend mit ihm in Kontakt. Für diese Schlepperfahrt erhielten die Beschuldigten einen Betrag in unbekannter Höhe (wobei A.________ von C.________ in Aussicht gestellt wurde, dass er ihm CHF 500.00 seiner Schulden er- lassen werde. Evtl. erhielten C.________, A.________ und O.________ zusammen Euro 1'800.00). 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 7. hiervor ist im Wesentlichen unbestritten (vgl. hierzu auch die nachfolgende Beweiswürdigung in Ziff. 11.). 11 9. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts der Sammelrap- port inkl. Deliktsblatt 15 der Kantonspolizei Bern (pag. 1484 ff.), die Echtzeitüber- wachung (TK) der Rufnummer von C.________ (pag. 1487 ff.), die Mobiltelefon- auswertung von C.________ (pag. 1501 ff.), der Beleg Mahnung betreffend Maut- stelle (pag. 1511 ff.) sowie die Aussagen von G.________ (pag. 1522 ff., pag. 8921 ff.), C.________ (pag. 2581 ff., pag. 2596 ff., pag. 2605 ff., pag. 2620 ff., pag. 2659 ff., pag. 2707 ff., pag. 2715 ff., pag. 2768 ff. sowie pag. 8125 ff.) und des Beschul- digten (pag. 2799 ff., pag. 2812 ff., pag. 2825 ff., pag. 2843 ff., pag. 2875 ff., pag. 2898 ff., pag. 2916 ff., pag. 2931 ff., pag. 8107 ff., pag. 8930 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die- se werden – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8414 f.): Im Beweisergebnis erachtet das Gericht es als erstellt, dass C.________ A.________ den Auftrag er- teilte, zwei ausländische Staatsangehörige (ohne Visum / Aufenthaltstitel für die Schweiz oder einen anderen Schengen-Staat und ohne ausreichende finanzielle Mittel) in Mailand/I abzuholen und sie nach Deutschland (Region Bremen) zu bringen. A.________ führte den Auftrag in der Folge zusammen mit O.________ (und evtl. dessen Freundin) mit dem Personenwagen von G.________ aus, indem sie sich in der Nacht vom 13. auf den 14.01.2019 nach Mailand begaben, die zwei erwähnten, unbekannt gebliebenen Personen einluden, über Österreich nach Deutschland fuhren und die beiden in der Region Bremen abluden. C.________ gab A.________, vorwiegend per Telefon, die notwendigen Instruktionen, übermittelte ihm die für den Transport notwendigen Informationen und stand während der Schlepperfahrt laufend mit ihm in Kontakt. Sowohl C.________ als auch A.________ verfolgten mit dem Personentransport das Ziel, Geld zu verdienen. Für die Schlepperfahrt erhielten sie einen Betrag in unbekannter Höhe, evtl. EUR 1'800.00. C.________ stellte A.________ in Aussicht, ihm CHF 500.00 seiner Schulden zu erlassen. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen, während der Freispruch aus rechtlichen Gründen erging. Auf die nachvollziehbare vorinstanzliche Beweiswürdigung – welche im Übrigen von keiner Partei beanstan- det wurde – kann vorab verwiesen werden (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 8409 ff.). Im Rahmen der Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer von C.________ wurden Gespräche zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 14. Januar 2019 gesichert (pag. 1487 ff.). Der Beschuldigte hat zugegeben, dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um ihn und C.________ handelt (pag. 1518, pag. 2848, pag. 2877). Am 14. Januar 2019 telefonierten die beiden mehrfach miteinander. Aus diesen Gesprächen geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte im Auf- 12 trag und mit Weisungen von C.________ Personen von Italien nach Deutschland transportierte (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8409 ff.). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Telefonaufzeichnungen zu, zwei Personen nach Deutschland gebracht zu haben. Er führte hierzu folgendes aus (pag. 1518 f., Z. 111 ff.): An einem Nachmittag um ca. 17:00 Uhr hatte mich C.________ angerufen. Er sagte mir, es gebe ei- nen Mann und eine Frau welche von Milano nach Deutschland gebracht werden müssten. Ich fragte ihn, ob er sicher sei, dass ich das machen müsse. Er sagte ja, ich hätte Schulden bei ihm. Damals war meine Frau nicht dabei. Ein Cousin von Deutschland war dabei. Er heisst O.________. Wir waren mit unserem Fahrzeug, also dem Audi .________ unterwegs. Wir fuhren von Bern via Luzern- Gotthard nach Italien. In Chiasso passierten wir die Grenze. Wir trafen dann in Milano Centrale ein. Q.________ hatte schon gewartet. Er hatte die Leute bereitgemacht. C.________ hatte dies alles schon organisiert. C.________ hatte manchmal angerufen und das so gesagt. Der Mann und die Frau, ein Ehepaar, sind dann bei uns in den Audi eingestiegen. Zu viert fuhren wir dann von Milano nach Innsbruck. C.________ hatte gesagt, dass wir nicht durch die Schweiz fahren. Die Strecke kann ich nicht bezeichnen. Von Österreich fuhren wir dann nach Deutschland. Wir haben die mega weit gebracht, fast bis nach Bremen. Er ergänzte ferner, Geld habe er keines erhalten. C.________ habe immer gesagt, das Geld bleibe im Geschäft im Irak. Es gebe keine Bezahlung (pag. 1519, Z. 125 ff.). Es habe sich um Jesiden gehandelt, sie hätten italienische oder deutsche Päs- se gehabt (pag. 1519, Z. 133 f.). Er habe die Ankunft C.________ mitgeteilt (pag. 1519, Z. 136). O.________ und er seien dann zurück nach Bern zu C.________ gefahren und hätten ihm nochmals Bescheid gesagt (pag. 1519 Z. 138 f.). Ihm sei- en CHF 500.00 Schulden von C.________ erlassen worden. Das Benzin habe C.________ bezahlt respektive habe er den Audi vollgetankt. Der Tankinhalt habe für die ganze Strecke gereicht (pag. 1519 Z. 145 f.). Im Rahmen seiner Einvernah- me vom 24. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, dass sein Cousin und er vermut- lich mit dem Opel R.________ von Deutschland aus über die Schweiz nach Chias- so und weiter nach Milano gefahren seien und sie das Ehepaar in einem Café ab- geholt hätten. Sie seien dann über Österreich nach Deutschland und hätten sie ir- gendwo in die Nähe von Bremen gefahren (pag. 1521, Z. 337 ff.). Auf Nachfrage nach besonderen Vorfällen gab er an, sie hätten kein Ticket für die Strasse gehabt, deshalb seien sie angehalten worden. Sein Cousin habe ihm gesagt, er solle C.________ sagen, dass sie von der Polizei angehalten worden seien, das habe nicht gestimmt. Er könne sich erinnern, sie seien nicht mit dem Opel, sondern mit dem Audi unterwegs gewesen (pag. 1521, Z. 345 ff.). Er habe den Transport im Auftrag von C.________ durchgeführt (pag. 1521, Z. 352). C.________ habe ihm gesagt, dass er pro Kopf mit CHF 250.00 rechne (pag. 1521, Z. 355). Die Freundin von seinem Cousin und sein Cousin seien gefahren, er nicht (pag. 1521, Z. 358). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er sei mit O.________ und dessen Freundin unterwegs gewesen (pag. 2945, Z. 493), sie hätten die Personen in Mila- no am Hauptbahnhof abgeholt (pag. 2945, Z. 497), er könne sich nicht erinnern, wo er sie hingebracht habe (pag. 2945, Z. 506). C.________ habe etwas damit zu tun gehabt, was genau, müsse man ihn fragen (pag. 2946, Z. 512). C.________ habe ihm den Auftrag erteilt (pag. 2946 Z. 515). Sie hätten damals eine Barzahlung er- halten; er glaube EUR 1'800.00 (pag. 2946, Z. 518). Auf Vorhalt seiner Angaben 13 bei der Polizei gab er an, diese seien richtig (pag. 2946, Z. 524). Im Rahmen seiner erst- und oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte schliesslich die Vorwürfe implizit, auch wenn er sich an vieles nicht mehr erinnern konnte oder wollte (pag. 8111, Z. 31 ff., pag. 8938, Z. 34 ff. und pag. 8939, Z. 1 ff.). Auch wenn sich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in den Aussagen des Beschuldigten einige kleinere Widersprüche finden und er seine Beteiligung zunächst abgestritten hat, so sind seine späteren Angaben in den Kernpunkten konstant und glaubhaft. Der Beschuldigte sagte aus, er habe gemäss Auftrag von C.________ Personen in Mailand abgeholt und diese dann via Österreich nach Deutschland bzw. in die Nähe von Bremen gefahren. Seine Aussagen stimmen nicht nur mit den abgehörten Telefongesprächen und den Angaben von G.________ (pag. 1523, Z. 161 ff.) überein, sondern auch mit der aktenkundigen Mahnung betreffend nicht bezahlte Mautgebühr für eine Fahrt mit dem Audi .________ von G.________ (P.________, 14.01.2019), welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte (pag. 1511 f.). Diese Mahnung in- kl. Kopie des Fahrzeugausweises zeigt auf, dass der Beschuldigte tatsächlich in Österreich angehalten wurde. Sowohl aus den abgehörten Gesprächen (pag. 1397; vgl. auch S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8411) als auch aus den Aussagen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass die Freundin von O.________ (teilweise) am Steuer gesessen (pag. 2853, Z. 358) resp. dabei gewe- sen sei (pag. 2945, Z. 493). Obwohl der Beschuldigte bei einigen Aussagen bloss O.________, nicht aber dessen Freundin erwähnte, hat er deren Mitfahrt, nebst den entsprechenden Erwähnungen, auch nie ausdrücklich in Abrede gestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Freundin von O.________ anlässlich der Fahrt vom 13./14. Januar 2019 dabei war. Der Beschuldigte brachte bei seiner Ein- vernahme vom 17. April 2019 sodann zwar vor, die (von Milano über Öster- reich/Innsbruck nach Deutschland/Bremen) geschleppten Personen hätten italieni- sche oder deutsche Pässe gehabt (pag. 2829, Z. 133 f.; so auch im Rahmen einer weiteren Einvernahme [pag. 2883, Z. 279 f.]), später zeigte er sich jedoch gestän- dig, illegale Transporte resp. Schleppungen vorgenommen zu haben (pag. 2883, Z. 283 f., pag. 2932, Z. 43 ff., pag. 8111, Z. 26 ff.), womit klar wird, dass die ge- schleppten Personen über keine Aufenthaltsberechtigungen verfügt haben. Dies- bezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8321 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt kann demnach abgestellt wer- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf die hier noch relevante Fahrt vom 13./14. Juni 2024 bzw. generell zu den entsprechenden Abläu- fen etwas erfinden sollte. Ein Motiv für eine Falschaussage ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. C.________ wollte demgegenüber vom Vorfall nichts wissen, auch auf Vorhalt des angeklagten Vorwurfs und nach Abspielen der gesicherten Telefongespräche nicht (pag. 1516, Z. 280 f. und pag. 1516, Z. 287 ff.). Auch bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz betritt er die Vorwürfe vehement und pauschal. Er gab an, der Beschuldigte lüge in dieser Sache (pag. 2787, Z. 625 ff. und pag. 8130, Z. 20 ff.). Die Aussagen von C.________ überzeugen angesichts der vorliegenden objek- 14 tiven Beweismittel und insbesondere auch der glaubhaften Aussagen des Beschul- digten nicht und sind als Schutzbehauptungen zu werten. 12. Fazit Damit ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen. Abweichend vom an- geklagten Sachverhalt ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – einzig davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2019 mit den geschleppten Personen nicht auf unbekannter Route zurück, sondern von Mailand aus über Ös- terreich nach Deutschland fuhr. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte von C.________ den Auftrag erhielt, zwei ausländische Staatsangehörige (ohne entsprechenden Auf- enthaltstitel oder Visum für die Schweiz bzw. einen Schengen-Staat) in Mailand abzuholen und sie nach Deutschland zu fahren. Der Beschuldigte führte diesen Auftrag gemeinsam mit O.________ und dessen Freundin mit dem Audi von G.________ aus. Sie fuhren nach Mailand, luden die Personen ein und fuhren über Österreich nach Deutschland, wo sie die beiden Personen in der Region Bremen abluden. C.________ gab A.________, vorwiegend per Telefon, die notwendigen Instruktionen, übermittelte ihm die für den Transport notwendigen Informationen und stand während der Schlepperfahrt laufend mit ihm in Kontakt. Für diesen Auf- trag erhielt der Beschuldigte einen Betrag in unbekannter Höhe, resp. es wurde ihm von C.________ in Aussicht gestellt, ihm CHF 500.00 seiner Schulden zu erlassen. III. Rechtliche Würdigung 13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.1 Staatsanwaltschaft Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst vorgebracht, dass C.________ für diesen Sachverhalts- komplex verurteilt worden sei und die Bande der Mittäterschaft die Verknüpfung für den Beschuldigten begründe. Ein Handeln im Inland sei auch den anderen anzu- rechnen. Der Erfolg der Mittäter sei Anknüpfungspunkt für alle anderen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 10.7.1). Der vorinstanzliche Freispruch sei demnach nicht korrekt (pag. 8941). 13.2 Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung kurz zu- sammengefasst ausgeführt, dass die Täterschaft (so auch Mittäter) nach Art. 116 AIG in der Schweiz sein müsse. Die transportierten Personen seien sodann zu kei- nem Zeitpunkt in die Schweiz eingereist. Der vorinstanzliche Freispruch sei dem- nach zu bestätigen (pag. 8943). 14. Allgemeine rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8339 ff.). Der Vollständig- 15 keit halber werden nachfolgend die wichtigsten Ausführungen der Vorinstanz wie- dergegeben: Gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a und abis AIG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Bst. a) oder wer vom Inland aus einer Ausländerin oder ei- nem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in ei- nem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft (Bst. abis). Strukturell handelt es sich beim Tatbestand von Abs. 1 Bst. a, b und c um tatbestandlich verselbst- ständigte Gehilfenschaft zu demjenigen von Art. 115 AIG. Aufgrund dieser Verselbstständigung ist der Strafmilderungsgrund von Art. 25 StGB für Gehilfenschaft nicht anwendbar. Strafbar sind nicht nur Er- leichterungshandlungen, sondern auch Vorbereitungshandlungen dazu (ZÜND Andreas, in Spescha [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht Kommentar, 2019, Art. 116 N 1). Das Verbringen in die Nähe der Schweizer Grenze oder gar an die Schweizer Grenze muss als solche verselbstständig- te Vorbereitungshandlung gewertet werden, weshalb es sich hier nicht mehr um einen Versuch, son- dern um ein vollendetes Delikt handelt (ZÜND, a.a.O., N 2). Strafbar sind betreffend Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG im In- und Ausland begangene Unterstützungs- handlungen (BGE 146 IV 297 E. 2.1.). Eine Abgrenzung zwischen der Vorbereitungshilfe und dem Er- leichtern ist nur insofern möglich, als der Ausländer zum Zeitpunkt, in welchem das Erleichtern ein- setzt, das Vorbereitungsstadium der geplanten illegalen Ein- oder Ausreise bereits abgeschlossen hat (MAURER Hans, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl., 2018, Art. 116 AIG N 4). Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2.1). Die inkriminierten Handlungen rei- chen dabei vom Vermitteln an einen Schlepper, der Planung des Grenzübertritts, der Beschaffung von falschen Pässen oder Flugtickets über die Organisation von Unterkünften bis hin zur Hilfe beim ei- gentlichen Grenzübertritt. Sie müssen jeweils eine Hilfestellung beinhalten, das heisst das Risiko der Rechtsgutverletzung vergrössern. Die rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichtert namentlich, wer ohne Täuschungsmanöver Ausländerinnen oder Ausländer ohne Aufenthaltsrecht mit dem Auto über die Grenze befördert (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 116 AuG N. 14). Die Rechtswidrigkeit der Einreise bestimmt sich u.a. nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG. Sie ist unter an- derem dann erfüllt, wenn die Einreisebestimmungen nach Art. 5 AIG verletzt werden. Die Grenze gilt als überschritten, wenn der Grenzposten passiert wurde. Rechtswidrig ist die Einreise nach Bst. a, wenn sie ohne Ausweispapier, ohne das erforderliche Visum oder mit gefälschten Papieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18.12.2012 E. 1.3.2.) erfolgt. AusländerInnen, die in die Schweiz einreisen, müssen sodann über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG). Weiter wird unter Abs. 1 Bst. abis des Artikels 116 AIG die Erleichterung oder Vorbereitung der rechtswidrigen Ein-, Durch- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in einem Schengen- Staat unter Strafe gestellt, sofern die Tathandlung vom Inland aus erfolgt. Wie in Abs. 1 Bst. a bedeu- tet die unerlaubte Einreise «das Überschreiten von Grenzen, ohne die erforderlichen Voraussetzun- gen für die erlaubte Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen». Die Einreisevoraussetzungen werden dabei im Regelungsbereich der betroffenen Schengen-Staaten belassen. Die Einreise bleibt dabei 16 auch rechtswidrig, wenn lediglich einzelne Voraussetzungen fehlen, wie etwa ein von der Person nicht ausgefülltes Formular, sofern dies eine Einreisevoraussetzung darstellt (MOSER Veronika, Menschen- schmuggel in der Schweiz, ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 2019, N 138). […] Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Strafbar ist, wer einer ausländischen Person mit Wissen und Willen die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in die Schweiz oder einen Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.07.2009 E.2.2). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG), oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG). Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen. Unrechtmässig ist unter anderem die Bereicherung aus Schlepperverträgen, da solche Verträge im- mer einen widerrechtlichen Inhalt aufweisen (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 23). Unerheblich ist, ob der Täter/die Täterin den Vermögensvorteil vom Ausländer, dessen Aufenthalt er erleichtert oder dessen Einreise er ermöglicht oder vorbereiten geholfen hat, direkt oder von einer Drittperson er- langt (MAURER, a.a.O., N. 11). Der zweite Qualifikationsgrund besteht darin, dass der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Taten zusammengefunden hat. Was unter einer Vereinigung oder Gruppe zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Der Text lehnt sich an den Begriff der Bandenmässigkeit an, sodass nach der hier verstandenen Auffassung die im allgemeinen Strafrecht gebräuchliche Definition auch hier zur Anwendung gelangen sollte (so: MAURER, a.a.O., N 12; ZÜND, a.a.O., N 8; SAUTHIER Gaëlle, Code annoté de droit des migrations – Vo- lume II, Loi sur les étrangers, 2017, S. 1310-1320, N 34; MERIBOUTE Nadia, La traite d'êtres humains à des fins d'exploitation du travail, CG – Collection genevoise, 2020, S. 91-118 N 231; a.M.: VETTER- LI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 24). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammen- schluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2. und E. 3.3; 132 IV 132 E. 5.2.; 124 IV 86 E. 2b.; 78 IV 227 E. 2.; 72 IV 110 E. 2.). Ei- ne Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organi- sation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2. und 3.;124 IV 86 E. 2b.; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 3.3 m.H.). 17 In subjektiver Hinsicht wird bei der Qualifikation nach Absatz 3 Bst. b verlangt, dass der Zusammen- schluss und die Zielrichtung der Gruppe dem Täter bewusst sind. Er muss den Willen zur Begehung von Schlepperhandlungen mit den anderen Mitgliedern teilen. Ist der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe tätig, so ist es für die Qualifikation unerheblich, ob er in Bereicherungsabsicht gehandelt hat oder nicht (MAURER, a.a.O., N 12). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist zur Mittäterschaft Folgendes festzuhal- ten: Als Mittäter gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (statt vieler Urteil des BGer 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die mass- gebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausa- len Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen FORSTER, in: Bas- ler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). In sub- jektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätes- tens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (zum Ganzen FORSTER, a.a.O., N. 12 zu vor Art. 24 StGB). 15. Subsumtion 15.1 Art. 116 Abs. 1 Bst a AIG Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass C.________ dem Beschuldigten den Auf- trag erteilte, zwei ausländische Staatsangehörige ohne Visum oder anderweitigen Aufenthaltstitel für die Schweiz oder für einen anderen Schengen-Staat in Mailand (Italien) abzuholen und nach Deutschland zu fahren. Er liess ihm hierfür telefonisch die benötigten Informationen zukommen und der Beschuldigte führte diesen Auf- trag aus, indem er gemeinsam mit O.________ und dessen Freundin die zwei Per- sonen mit dem Auto in Mailand abholte und via Österreich nach Deutschland (Re- gion Bremen) brachte. Er hat damit ohne Zweifel die rechtswidrige Einreise der beiden ausländischen Staatsangehörigen von Italien nach Deutschland via Österreich erleichtert und für einen reibungslosen Ablauf gesorgt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgehal- ten hat, fand zu keinem Zeitpunkt eine Einreise in die Schweiz statt; vielmehr führte die Route direkt von Italien über Österreich nach Deutschland, so dass der objekti- ve Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG, welcher voraussetzt, dass eine Ein- reise in die Schweiz erfolgte, nicht erfüllt ist. 18 15.2 Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG In Bezug auf den erstellten Sachverhalt bzw. den Geschehensablauf kann auf Ziff. 15.1 hiervor verwiesen werden. Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG erfasst u.a. die Erleich- terung der rechtswidrigen Einreise in einen Schengen-Staat, sofern die Tathand- lung vom Inland aus erfolgt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet die Kammer diese Voraussetzung als erfüllt. Aufgrund des Zusammenwirkens von C.________ und dem Beschuldigten ist – neben dem Merkmal der fortgesetzten Deliktsbegehung (vgl. hierzu nachfolgend) – eben auch Mittäterschaft anzuneh- men. C.________ gab dem Beschuldigten den Auftrag zum Personentransport mit der Folge, dass der Beschuldigte in Ausführung des Auftrags nach Mailand fuhr, wo er zwei Personen abholte und diese über Österreich nach Deutschland brachte. Auf der Fahrt nahm der Beschuldigte telefonisch die Instruktionen durch C.________ entgegen und gab diesem jeweils die gewünschten Informationen zum aktuellen Stand. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, arbeiteten C.________ und der Beschuldigte intensiv zusammen, wobei ohne die Tathandlung des einen die Ausführung durch den Anderen nicht möglich gewesen bzw. ins Leere gelaufen wäre (S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8416). Mithin muss sich der Beschuldigte (auch) bezüglich der hier zu beurteilenden Fahrt den Tatbeitrag seines Mittäters C.________ anrechnen lassen, womit auch die Organisation des Personentransports durch C.________ aus der Schweiz dem Beschuldigten ange- lastet werden kann. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit dem entsprechenden Auftrag auch von der Schweiz aus losfuhr. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich direktvorsätzlich, womit sowohl die objek- tiven wie auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG erfüllt sind (zu den Qualifikationen, vgl. nachfolgend). 15.3 Qualifikation der Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG) Gemäss Beweisergebnis versprach C.________ dem Beschuldigten einen Betrag in unbekannter Höhe, resp. ihm für den Personentransport vom 14. Januar 2019 CHF 500.00 seiner Schulden zu erlassen. Damit beabsichtigte der Beschuldigte, sich mit dieser Schleppung wirtschaftlich besserzustellen. Da sich die Bereicherung auf einen Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt (Schleppervertrag) stützt, ist sie un- rechtmässig. Entsprechend ist der Qualifikationsgrund von Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG erfüllt. 15.4 Qualifikation der fortgesetzten Tatbegehung (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. III. /1.1, 1.2, 1.4 und 1.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 8237 f.) überdies der fortgesetzten Tatbegehung (Qualifikation nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) schuldig. Auf die Begründung hierzu kann vorab verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8343 f.). Es führt zu einer Qualifizierung des Delikts, wenn die Schleuserin oder der Schleu- ser «für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Bege- hung dieser Tat zusammengefunden hat» (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG). Auch be- züglich der im oberinstanzlichen Verfahren noch zu beurteilenden Fahrt vom 14. Januar 2019 liegt im Zusammenhang mit den bereits rechtskräftigen Schuld- 19 sprüchen des Beschuldigten (vgl. hiervor) eine im Sinne von Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG qualifizierte Tatbegehung vor. Der Transport wurde von C.________ organi- siert und dem Beschuldigten in Auftrag gegeben, wobei C.________ während der Fahrt telefonische Instruktionen erteilte. Der Beschuldigte führte den Auftrag aus, indem er von seinem Wohnort aus nach Mailand fuhr und anschliessend zwei aus- ländische (Dritt-)Staatsangehörige über Österreich nach Deutschland fuhr. Damit handelten der Beschuldigte und C.________ organisiert und geplant. Aufgrund der mit Blick auf die erwähnten rechtskräftigen Verurteilungen bestehenden Mehrzahl von in dieser Weise organisierten Schleppungen wurde auch der Tatbeweis für den zumindest konkludent geäusserten Willen zur Durchführung mehrerer selbständi- ger Schleppungen erbracht. Daher ist der Qualifikationsgrund von Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG auch für die Fahrt vom 14. Januar 2019 erfüllt. 16. Fazit Sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Merkmale von Art. 116 Abs. 1 Bst. abis i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AIG sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuld- ausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich nach dem Ge- sagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz, begangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in einen Schen- gen-Staat, zusammen mit C.________ schuldig gemacht (Art. 116 Abs. 1 Bst. abis i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AIG). IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies gilt auch bei Partialrevisionen sowie auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 2 StGB). Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Be- zug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen 20 hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Am 1. Juli 2023 wurde Art. 116 Abs. 3 AIG teilweise revidiert. Für die qualifizierte mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 Bst. a/b AIG erweist sich – wie sich zeigen wird – einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Davon ausgehend, dass dies dazu führt, dass ein Teil der Sanktion nach altem Recht zwingend als Geldstrafe auszufällen ist, erweist sich mithin das alte Recht (nach- folgend aAIG) als milder. 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, BGE 144 IV 217 E. 2.2, BGE 142 IV 265 E. 2.3.2, BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2, 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine wei- tere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des BGer 6B_499/2013 vom 22. Okto- 21 ber 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit dem Urteil BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB) oder wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe sodann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Darüber hinaus zulässig ist eine Gesamtstrafe nach wie vor auch bei einer Zusammenfassung ver- schiedener Delikte zu einem Kollektivdelikt wie namentlich dem gewerbsmässigen Delikt, wobei subjektiv ein umfassender Entschluss zur gewerbsmässigen Delikts- begehung, d.h. zur Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bie- tenden Gelegenheit die Tat wiederholt zu verüben, vorausgesetzt wird (Urteil des BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Verweis auf BGE 116 IV 121 E. 3; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 566). Auch ein banden- mässiges Delikt stellt eine rechtliche Handlungseinheit resp. ein Kollektivdelikt dar (vgl. die ständige Praxis des Bundesstrafgerichts, statt vieler Urteil des Bundes- strafgerichts BG.2023.47 vom 7. November 2023 E. 3.3; vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Handelt das Bandenmitglied aber auf eigene Faust oder in Mittäterschaft mit einem Aussenstehenden, steht das De- likt ausserhalb der Bandenabrede und ist die Voraussetzung der Bandenmässigkeit nicht gegeben (Urteil des BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 14), was dazu führt, dass zwischen dem Einzelakt und den übrigen bandenmässig begangenen Delikten der für das Kollektivdelikt notwendige Zusammenhang nicht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2023.47 vom 7. November 2023 E. 3.3). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu erhöhen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die schwerste Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straf- tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrele- vanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265, Urteil des BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu 22 erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichti- gen (Urteile des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). 19. Methodik AIG / Strafrahmen und Strafart / teilweise retrospektive Konkurrenz 19.1 Vorbemerkung Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung sind auch die rechtskräftigen Schuldsprüche (ausgenommen ist die Übertretung, deren Sanktion ebenfalls rechtskräftig ist) zu beachten. 19.2 Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG als Einheit Der Beschuldigte wurde bzw. wird wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig erklärt. Es handelt sich um insgesamt sieben Fahrten im Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis am 27. Februar 2019. Während alle Fahrten bzw. Schleppungen mit Bereicherungsabsicht ausge- führt wurden (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG), liegt der Qualifikationsgrund der fortge- setzten Tatbegehung (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) bei fünf von sieben Schleppun- gen vor. In zeitlicher Hinsicht sticht keine Schleppung besonders hervor. Die fragli- chen Fahrten erfolgten alle in mehr oder weniger (gleichen) regelmässigen Abstän- den in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten. Auch unter- scheiden sich die jeweiligen Vorgehensweisen nicht erheblich bzw. die Fahrten sind diesbezüglich vergleichbar, abgesehen davon, dass in zwei Fällen keine Be- auftragung des Beschuldigten resp. Instruktion durch C.________ nachgewiesen werden konnte. In allen Fällen wurden aber ausländische Personen u.a. vom Be- schuldigten in Italien abgeholt mit dem Ziel, diese illegal über die Grenze in die Schweiz resp. nach Deutschland oder Frankreich zu bringen. Der zeitliche und sachliche enge Zusammenhang führt vorliegend dazu, dass die mehrfachen quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zusam- mengenommen und im Rahmen der Strafzumessung analog einem Kollektivdelikt (vgl. etwa BGE 145 IV 377 E. 2.3.3) behandelt werden. Insofern ist – übereinstim- mend mit der Vorinstanz – innerhalb dieses mehrfach begangenen Tatbestands Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden, es ist hierfür eine Strafe auszufällen und im Rahmen der nachfolgend zu bildenden (teilweisen) Zusatzstrafe auf den letzten Zeitpunkt, mithin den 27. Februar 2019, abzustellen. 23 19.3 Strafart und Strafrahmen Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berück- sichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung anstehen, für die einzel- nen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Gelds- trafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, nur weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 5.3.3.2 mit Hinwei- sen). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der insgesamt sieben Schlepperfahrten in einem Zeitraum von lediglich gut zwei Monaten 20 Personen transportierte und dabei durchwegs mit Bereicherungsabsicht und in fünf von sie- ben Fällen auch in einer Gruppe/Vereinigung in fortgesetzter Tatbegehung handel- te, kommt nach Ansicht der Kammer lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Ande- res wird denn auch von den Parteien weder geltend gemacht noch beantragt. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 aAIG). Eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens erscheint für das Ausspre- chen einer schuldangemessenen Strafe nicht notwendig. Für eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 SVG). Die vorliegend mehrfache Widerhandlung ist – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe zu ahnden. Auch wenn diese Widerhandlungen jeweils im Zusammenhang mit den Schleppfahrten begangen wurden, erscheint dieser Zusammenhang nicht dermassen eng, dass hierfür eine Geldstrafe nicht mehr als hinreichend zu erachten wäre. Mit der Vorinstanz (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8542) können dabei auch die seit nach der Akutphase der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten eingetrete- nen positiven Veränderungen seiner Lebensumstände angeführt werden. Insge- samt erscheint mit Blick auf Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe sodann nicht notwen- 24 dig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strassenverkehrsdelikte ab- zuhalten. 19.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz 19.4.1 Allgemeines Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Er- sturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob be- züglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Strafta- ten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei gewerbsmässigen Delikten, die durch eine selbstständige Verurteilung unterbrochen werden, keine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Die im Rahmen der gewerbsmässigen Begehung verübten Einzelakte sind in denjenigen Teil des De- likts einzugliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3, Ur- teil des BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). 19.4.2 In concreto Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt. Von den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor dem besagten Strafbefehl, nämlich am 23. Dezember 2018 und in der Zeit vom 18.-20. Januar 2019. Daher ist in einem ersten Schritt für diese beiden Delikte eine Strafe auszufällen, wobei hierbei auch die im Rahmen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 7. Februar 2019 ausgesprochene Geldstrafe berücksichtigt wird (Gesamtstrafe). In einem nächsten Schritt ist für die nach dem rechtskräftigen Strafbefehl begangenen Delikte eine (Gesamt-)Strafe auszufällen. Dies betrifft einerseits die mehrfache Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz in der Zeit vom 13.-14. Februar 2019 und vom 26.-27. Februar 2019 sowie die mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Ausländer- und In- tegrationsgesetz, wobei hierfür in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Delikt (vgl. 19.4.1 hiervor) und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz auf den letzten Deliktszeitpunkt, mithin den 27. Februar 2019, abgestellt 25 wird. In einem letzten Schritt sind die beiden ausgefällten gleichartigen Strafen (vor/nach dem rechtskräftigen Strafbefehl) zu addieren. 20. Strafzumessung für die Delikte vor dem rechtskräftigen Strafbefehl 20.1 Mehrfache Widerhandlung gegen das SVG vom 23.12.2018 und 18.-20.01.2019 Der Beschuldigte lenkte am 23. Dezember 2018 und in der Zeit vom 18. bis 20. Ja- nuar 2019 auf der Achse Grenzübergang Schweiz – Deutschland – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz/Italien trotz des ihm mit Wirkung ab 14. August 2018 entzogenen Führerausweises einen Personenwagen. Damit liegen zwei von- einander zeitlich abtrennbare Taten vor. Gemäss VBRS-Richtlinien ist das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis nach Art. 95 Abs. Bst. b SVG mit 18 Strafeinheiten zu bestrafen. Weitere besondere (straferhöhende oder –mindernde) Umstände sind nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich. Es liegt jeweils ein leichtes Verschulden vor, womit ein Abweichen von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien nicht angezeigt ist. Die einschlägigen Vorstrafen werden im Rahmen der nachfolgenden Täterkomponenten berücksichtigt. Nach dem Gesag- ten ist für den Vorfall vom 23. Dezember 2018 eine Einsatzstrafe von 18 Tagessät- zen festzulegen. Der zweite Vorfall vom 18.-20. Januar 2019 ist im Umfang von 12 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen, womit sich eine provisorische Ge- samtstrafe von 30 Tagessätzen ergibt. 20.2 Täterkomponenten 20.2.1 Vorleben / persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 251 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8543 ff.): A.________ wurde am .________ im Irak geboren und wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen El- tern auf (pag. 2800). Er besuchte während fünf Jahren die Grundschule, absolvierte jedoch keine Be- rufslehre. Nach der Schule arbeitete er während rund vier Jahren bei seinem Vater als S.________ (pag. 2801). A.________ reiste am 30.06.2010 im Alter von .________ Jahren in die Schweiz ein und reichte am 08.07.2010 ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch und eine daraufhin erhobene Beschwerde wurden abgelehnt bzw. abgewiesen. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde A.________ per 04.11.2014 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, welche jährlich verlängert wurde und seit dem 03.11.2019 als abgelaufen gilt. Aktuell ist das Verlän- gerungsverfahren der Aufenthaltsbewilligung hängig (pag. 5239). Ein Gesuch um Erteilung einer Nie- derlassungsbewilligung beim ABEV wurde am 31.01.2020 abgewiesen (pag. 5834 ff.). In der Schweiz arbeitete A.________ bei diversen Umzugsfirmen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Proto- koll, bei «T.________» zur Probe gearbeitet und einen Arbeitsvertrag zur Arbeit auf Abruf in Aussicht zu haben (pag. 8108 Z. 12 ff.). A.________ ist mit G.________ verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder sowie mit einer anderen Frau ein weiteres Kind (pag. 5239 und pag. 8109). Seine Mutter, seine leiblichen Geschwis- ter sowie seine Halbbrüder und Halbschwestern leben im Irak. In der Schweiz hat A.________ neben seiner Kernfamilie eine Cousine, einen Cousin und einen Bruder (pag. 8109). Den Akten der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland-Nord ist zu entnehmen, dass A.________ infolge einer Trennung mit Kontaktverboten ab M.________ 2020 nicht mehr bei seiner 26 Frau und seinen Kindern wohnte (pag. 8093 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er diesbezüg- lich an, guter Hoffnung zu sein, bald wieder mit seiner Frau und den Kindern zusammenwohnen zu dürfen. Das Verhältnis zu seiner Frau sei sehr gut und sie telefonierten regelmässig miteinander (pag. 8109 Z. 4 ff.). Dem Auszug des Betreibungsregisters vom 11.11.2019 kann entnommen werden, dass A.________ offene Betreibungen in der Höhe von ca. CHF 78'000.00 sowie Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 34'000.00 hat (pag. 5820 ff.). Zeitweise wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt (pag. 5240). Bei A.________ wurde im M.________ 2020 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnosti- ziert und er befand sich vom 30.06.-01.08.2020 und vom 05.08.-18.11.2020 stationär in der UPD (pag. 8080 ff.). Weder aus der Lebensgeschichte noch aus den persönlichen Verhältnissen von A.________ ergeben sich Elemente, welche zu einer Erhöhung oder Reduktion der Strafe führen müssten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mittlerweile wieder zusammenwohnen (pag. 8934, Z. 4 ff.), ein drittes Kind unterwegs ist (pag. 8927, Z. 30 ff.), die KESB-Massnahmen betreffend die Kinder aufgehoben wurden (vgl. edierte Akten KESB) und die gesundheitliche Situation des Beschul- digten derzeit stabil und er momentan nicht auf Medikamente angewiesen bzw. nicht in Behandlung ist (pag. 8930, Z. 20 ff.; vgl. auch den eingeholten Leumunds- bericht vom 17. April 2024 [pag. 8840 ff.]). Seine finanzielle Situation bzw. die fi- nanzielle Situation der Familie ist weiterhin angespannt. Gemäss dem aktenkundi- gen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bern-Mittelland ist der Beschuldigte mit 65 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 137'696.71 verzeichnet (pag. 8837). Derzeit erzielt er – als Angestellter/Geschäftsführer in der Firma seiner Ehefrau mit einem Beschäftigungsgrad von 60% – ein monatliches Einkommen von CHF 2'230.00, wobei gemäss Pfändungsanzeige monatlich noch CHF 605.00 gepfändet werden (pag. 8812 f., pag. 8934, Z. 38 ff., pag. 8935, Z. 4 ff.). 20.2.2 Vorstrafen Mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen ist darauf hinzuweisen, dass im aktuellen Strafregisterauszug vom 29. April 2024 «nur» noch fünf Vorstra- fen des Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 8863 ff.). Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf einzugehen, ob die Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2012 (Vor- strafen 1 bis 3 des Strafregisterauszugs vom 22. Februar 2021, pag. 8065 f.) noch zu berücksichtigen sind. Rechtslage bis 22. Januar 2023: Gemäss Art. 369 aStGB waren Urteile mit Gelds- trafen und/oder Bussen im Strafregister von Amtes wegen nach zehn Jahren zu entfernen (Abs. 3), wobei das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entge- gengehalten werden durfte (Abs. 7). Das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst konnte dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, d.h., es durften daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019. N. 7 zu Art. 369 StGB m.w.H.; BGE 135 IV 87 E.2.). Die hiervor dargelegte, bis am 22. Januar 2023 geltende Rechtslage führte mithin dazu, dass die Vorstrafen 1 bis 3 des Strafregisterauszugs des Beschuldigten vom 27 22. Februar 2021 ab zehn Jahren nach dem jeweiligen Urteilsdatum, d.h. ab Juni 2022, nicht mehr vorgehalten werden durften. Obwohl sich das Bundesgericht, so- weit bekannt, bisher nicht ausdrücklich zur Frage geäussert hat, wie vorzugehen ist, wenn die Fristen für das Verwertungsverbot für einzelne Urteile erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen (ARNOLD/GRUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 369 StGB), ist nach konstanter Praxis der Fristablauf zwischen erstinstanzlichem und obergerichtlichem Urteil zu beachten (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 22 557 vom 3. April 2023 E. 11.2.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB210135 vom 12. November 2021 E. II/3.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2022 18 vom 13. Juni 2022 E. 3.7; Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 460 18 350 vom 3. Juli 2019 E. III/2.3.4; Urteil des Obergerichts Solo- thurn STBER.2021.90 vom 18. Juli 2022 E. IV/1.4). Rechtslage ab 23. Januar 2023: Am 23. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz [StReG], SR 330) vom 17. Juni 2016 in Kraft getreten. Im vorliegenden Zusammenhang relevant sind diesbezüglich die längeren Entfernungsfristen für Urteile mit Geldstrafen oder Bussen von 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. d StReG) sowie der Umstand, dass mit dem Strafregistergesetz Art. 369 aStGB aufgehoben wurde und das neue Strafre- gisterrecht kein Verwertungsverbot für entfernte Urteile enthält mit der Begründung, ein solches sei sachlich nicht gerechtfertigt und kaum durchsetzbar (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5713, 5724; vgl. auch 5776 ff.). Übergangsrechtlich sehen die Schlussbestimmungen des Strafregistergesetzes in Art. 70 Abs. 3 Bst. a vor, dass mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des Strafre- gistergesetzes rechtkräftig gewordene Urteile (vorliegend nicht einschlägige Aus- nahmen vorbehalten) nicht nacherfasst werden, womit die erwähnten Urteile unge- achtet der neuen 15-jährigen Entfernungsfrist im Strafregister des Beschuldigten entfernt bleiben (als Ausnahme des Grundsatzes von Art. 70 Abs. 1 StReG, nach welchem das Strafregistergesetz und die neuen Entfernungsfristen auch auf vor In- krafttreten des Strafregistergesetzes rechtskräftig gewordene Urteil anzuwenden sind). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsver- bot, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 StGB), ist eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (vgl. auch Ziff. 17. hiervor). Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mil- dere ist. Da dem Beschuldigtem die Urteile aus den Jahren 2011 und 2012 bei der Strafzumessung und auch hinsichtlich des Strafvollzugs nach dem neuen Strafre- gisterrecht, nicht aber nach altem Recht anzulasten wären, ist das neue Recht für ihn nicht milder, weshalb es zu keiner Rückwirkung gemäss dem lex-mitior- Grundsatz kommt. Mithin erfolgt die nachfolgende Berücksichtigung der Vorstrafen nach dem alten Recht und unter Anwendung von Art. 369 aStGB. Damit sind vorliegend folgende Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen: 28 - Urteil 1 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2013 (40 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AUG, Begehungszeiten 31.05.2012-12.11.2012), - Urteil 2 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezem- ber 2013 (90 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AUG, Begehungszeiten 11.01.2013-24.10.2013; 04.12.2013-16.12.2013) - Urteil 3 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2014 (20 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB, Begehungszeit 16.01.2014) - Urteil 4 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2018 (15 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 120.00, bedingt mit Pro- bezeit von zwei Jahren sowie Busse von CHF 900.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, grober Verletzung der Verkehrsre- geln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB, Bege- hungszeit jeweils 09.05.2018) - Urteil 5 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2019 (6 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 50.00 wegen Nichtabgabe von ungül- tigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG, Begehungszeit 25.09.2018) Mit der Vorinstanz sind die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, ungeachtet der seither vergangenen Zeit- spanne. 20.2.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Tathand- lungen betreffend Schlepperfahrten anfänglich bestritten, im Laufe der Strafunter- suchung dann aber eingestanden hat. Da die mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zusammenhang mit den Schlepperfahrten gese- hen werden muss, ist auch hier von einem Geständnis auszugehen. Die Verteidi- gung beantragte diesbezüglich erstinstanzlich denn auch einen Schuldspruch. Der Beschuldigte hat das vorliegende Verfahren – auch wenn er seine Rolle anlässlich dieser Schlepperfahrten zunächst stark verharmlost hat – erheblich erleichtert und glaubhaft Reue und Einsicht an den Tag gelegt. Davon konnte sich das Oberge- richt auch an der Berufungsverhandlung überzeugen. Dies führt zu einer leichten Reduktion der Strafe. 20.2.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Ja- nuar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Der Beschul- digte lebt wieder mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusam- men, entsprechend hat sich seine familiäre Situation beruhigt resp. erfreulich ent- 29 wickelt. Dennoch ist seine Familie – im Vergleich zu übrigen verheirateten Straf- täter mit minderjährigen Kindern – nicht in erhöhtem Ausmass auf ihn angewiesen. Auch sein Gesundheitszustand führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, da sein Zustand derzeit stabil ist, er seine psychische Erkrankung in diesem Sinne gut im Griff hat. 20.2.5 Fazit Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der erhöhenden (Vorstrafen) und der reduzierenden Fakto- ren (Geständnis bzw. Einsicht/Reue) wirken sich die Täterkomponenten im Ergeb- nis neutral aus bzw. heben sich gegenseitig auf. Es bleibt damit vorerst bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe. 20.3 Verfahrensdauer Am 12. Februar 2019 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eröffnet und in der Folge mehrmals ausgedehnt. Am 24. September 2020 wurde – nach er- folgten Verfahrenstrennungen, Teileinstellungen und der Abweisung des Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens – Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland erhoben. Die Vorinstanz fällte am 5. März 2021 ein Urteil, die Ur- teilsbegründung datiert vom 3. Mai 2022 (vgl. hierzu die vorinstanzlichen Erwägun- gen zur Prozessgeschichte, S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8306 ff.). Die erste verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts erging am 8. Juni 2022 und die Parteien wurden – nach erfolgter Terminumfrage – mit Vorla- dung vom 30. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vom 13./15. Mai 2024 vorge- laden. Angesichts des Umstands, dass zwischen der Verfahrenseröffnung und dem Berufungsurteil gut fünf Jahre vergangen sind und insbesondere des Umstands, dass die Berufungsverhandlung erst relativ spät angesetzt wurde, rechtfertigt sich für die längere Verfahrensdauer eine leichte Reduktion der Strafe auf nunmehr 26 Tagessätze. 20.4 Asperation Geldstrafe aus rechtskräftigem Strafbefehl Am 7. Februar 2019 wurde der Beschuldigte von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen verurteilt (pag. 8867). Diese ausgesprochene Geldstrafe wird im Umfang von 4 Tagessätzen asperiert. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von damit 30 Tagessätzen ist die bereits rechtskräftige Erststrafe von 6 Tagessätzen wiederum abzuziehen. Es resultiert somit eine Zusatzstrafe von 24 Tagessätzen zu besagtem Strafbefehl. 21. Strafzumessung für die Delikte nach dem rechtskräftigen Strafbefehl 21.1 Mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG 21.1.1 Objektive Tatschwere Art. 116 AIG schützt die territoriale Hoheitsgewalt und das Selbstbestimmungsrecht eines Staates in der Entscheidung, wer sich unter welchen Bedingungen im Staatsgebiet aufhalten darf (vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Stämpfli Hand- kommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], N. 4 zu Vorb. Art. 115-120 AuG; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 30 2016 E. 1.5 und 1.5.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Schutz der Geschleppten vor Ausbeutung und Gefährdung an Gesundheit und Leben nicht zum geschützten Rechtsgut gehört, weshalb bei gröberen Verletzungen der Rechte der Geschleppten eigenständige Straftatbestände heranzuziehen sind, wobei im Schrifttum darauf hingewiesen wird, im Rahmen der Strafzumessung sei zumindest bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz der Art und Weise, wie mit den Geschleppten umgegangen wird, dennoch bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen (vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N. 22 zu Art. 116 AuG, MOSER, Menschenschmuggel in die Schweiz, Zürich 2019, N. 157). Schliesslich ist den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich beizupflichten, dass das Delikt objektiv umso schwerer wiegt, je öfter eine Verletzung erfolgt und je mehr Personen ohne gültige Papiere durch die Tathandlung in die Schweiz (oder in einen anderen Schengen-Staat) gelangen (S. 235 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8527). Die VBRS-Richtlinien (S. 29) sehen für eine «einfache» Schleppung, d.h. ein Einschleusen von Familienan- gehörigen oder ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen, eine Strafe von 20-60 Tagessätzen und bei einer (einfach) qualifizierter Tatbegehung Strafen ab 90 Tagessätzen vor. Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolgs resp. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund zwei Monaten insgesamt sieben Schleppungen vornahm und hierbei ins- gesamt 20 Personen transportierte. Diese Schleppungen führte er in fünf Fällen un- ter Anweisung von C.________ durch (Qualifikation der fortgesetzten Tatbege- hung). Von diesen sieben Schleppungen waren fünf erfolgreich und führten dazu, dass insgesamt 16 Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz resp. nach Deutschland/Frankreich verbracht wurden. Demgegenüber glückten die bei- den Schleppungen vom 8./9. Januar 2019 (vgl. S. 112 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 8404) und vom 26./27. Februar 2019 (S. 153 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8445) nicht, weil die transportierten Personen angehalten und in der Folge an der Einreise in die Schweiz gehindert wurden. Der Sachverhalt ist bezüglich der tatsächlichen Bezahlung des Beschuldigten unklar. Die Vorinstanz sprach in den jeweiligen Beweisergebnissen der rechtskräftigen Schuldsprüche etwa von EUR 2'700.00, welche «Q.________» geschuldet habe (Schleppung vom 23. Dezember 2018 [S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 8398]), resp. von einem Betrag in unbekannter Höhe (Schleppung vom 18.-20. Januar 2019 [S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8425] sowie Schleppung vom 13./14. Februar 2019 [S. 146 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 8438]) und mindestens EUR 800.00 (Schleppung vom 26./27. Februar 2019 [S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8446]), jeweils mit unklarer Aufteilung. In Bezug auf die neu beurteilte Fahrt bzw. Schleppung vom 14. Januar 2019 erhielt der Beschuldigte einen Betrag in unbekannter Höhe, resp. es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass ihm CHF 500.00 seiner Schulden erlassen werden. Nach dem Gesagten lässt sich immerhin feststellen, dass die Bezahlung des Beschuldigten wohl keinen fünfstelligen Betrag erreicht haben wird. Insgesamt ist betreffend den Erfolgsunwert somit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 31 Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Ver- werflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass keine (nicht bereits in der Qualifika- tion nach Art. 116 Abs. 3 Bst. a/b AIG enthaltenen) besonders verwerfliche Um- stände vorliegen. Die Vorinstanz hielt bezüglich C.________ fest, er habe von Schleppern im Ausland Anfragen zu Personentransporten entgegengenommen, für die Transporte dann in der Schweiz Chauffeure gesucht und diese mit der Aus- führung der Transporte beauftragt, wobei er die Chauffeure nicht nur mit den Transporten beauftragt, sondern diese auch koordiniert und organisiert habe, in- dem er während den Fahrten mit den Fahrern telefonisch in Kontakt geblieben sei und alles organisiert habe. Entsprechend habe C.________ eine Chefrolle innege- habt, die sich u.a. auch dadurch ausgezeichnet habe, dass er das Risiko aufzuflie- gen, für sich selber geringhielt resp. an andere auslagerte (S. 236 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 8528). Der Beschuldigte war – bei fünf von sieben Schleppungen – offensichtlich einer der erwähnten Chauffeure oder Fahrer. Damit kam ihm in Bezug auf immerhin fünf Fahrten nur eine untergeordnete Rolle zu. Dennoch war seine Rolle für das Gelingen der jeweiligen Transportvorhaben durchaus wesentlich. Insgesamt erscheint aufgrund dieser der Umstände die Ver- werflichkeit des Handelns des Beschuldigten im Vergleich zum Erfolgsunwert als leicht reduziert. Für das objektive Tatverschulden erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die Willensrichtung/Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente vorsätzlich handelte, was jedoch neutral gewichtet wird. Bei allen durchgeführten Schleppun- gen handelte er sodann in Bereicherungsabsicht (vgl. auch Ziff. 21.1.1, wobei sich diese dort noch nicht auf das Strafmass ausgewirkt hat), womit bei immerhin fünf von sieben Schleppungen zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt wurden. Die entspre- chenden Schleppungen waren schliesslich ohne Weiteres vermeidbar. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Straferhöhung von 3 Monaten auf nunmehr 17 Monate, wovon aufgrund der zwingend auszusprechenden Geldstrafe 30 Strafeinheiten als Geldstrafe auszusprechen sind (16 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe). 21.2 Asperation mehrfache Widerhandlung gegen das SVG vom 13./14.02.2019 und 26./27.02.2019 Der Beschuldigte lenkte in der Zeit vom 13. bis 14. Februar 2019 sowie in der Zeit vom 26. bis 27. Februar 2019 auf der Achse Grenzübergang Schweiz – Deutsch- land – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz/Italien trotz des ihm mit Wirkung ab 14. August 2018 entzogenen Führerausweises einen Personenwagen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Ausführungen in Ziff. 20.1 hiervor erach- tet die Kammer 18 Tagessätze pro Vorfall, asperiert im Umfang von je 12 Tages- sätzen, als dem Verschulden angemessen. Für die Vorstrafen wird wiederum auf die Täterkomponenten verwiesen. Dies ergibt eine provisorische Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe und 54 Tagessätzen Geldstrafe. 32 21.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in Ziff. 20.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist betreffend Vorstrafen festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (dazumal noch AuG) in den Jahren 2012 und 2013 das gleiche Rechts- gut beeinträchtigt hat wie mit den Schleppungen im Winter 2018/2019. Ungeachtet dessen unterscheiden sich diese Handlungen massgeblich und sind nicht direkt vergleichbar, weil es bei den früheren Delikten darum ging, dass sich der Beschul- digte selber, welcher damals keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügte, weiterhin in der Schweiz aufhielt, während die späteren Delikte aus pekuniären Gründen resp. mit Bereicherungsabsicht ausgeführt wurden und andere Personen ohne Aufent- haltstitel als den Beschuldigten betrafen. Aufgrund der doch stattlichen Anzahl an Vorstrafen wirken sich diese ungeachtet dessen und der seither vergangenen Zeit- spanne straferhöhend aus. Wiederholend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen ferner anfänglich bestritt, im Laufe der Strafuntersuchung dann aber geständig wurde, wobei er seine Rolle aber deutlich verharmloste und geltend machte, von C.________ unter Druck gesetzt worden zu sein. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte das Verfahren mit seinem Geständnis erheblich er- leichtert und auch glaubhaft Reue und Einsicht an den Tag gelegt, was strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Von der Anhaltung bei der Einreise in die Schweiz im Rahmen der Schleppung vom 9. Januar 2019 liess er sich indes nicht beeindru- cken und führte anschliessend noch vier weitere Schleppungen durch (die letzte war wiederum nicht erfolgreich). Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist – mit Verweis auf Ziff. 20.2 hiervor – wiederum als neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten an dieser Stelle leicht straferhöhend aus, womit sich die ausgefällte Strafe auf 17 Mo- nate und 65 Tagessätze erhöht. 21.4 Verfahrensdauer Auch in Bezug auf die nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Februar 2019 begangenen Delikte rechtfertigt sich ein leichter Abzug für die etwas längere Ver- fahrensdauer (vgl. Ziff. 20.3 hiervor). Es resultiert eine Strafe von 15 Monaten Frei- heitsstrafe und 56 Tagessätze Geldstrafe. 22. Fazit (teilweise) Zusatzstrafe Im Ergebnis ist die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Februar 2019 (24 Tages- sätze Geldstrafe) mit der gleichartigen Gesamtstrafe für die Delikte nach dem frag- lichen Strafbefehl (15 Monate Freiheitsstrafe und 56 Tagessätze Geldstrafe) zu ad- dieren. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen. 23. Widerruf Der Widerruf der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 3. August 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist rechtskräftig. Weil es sich sowohl bei der widerrufenen als auch bei der aktuell ausgefällten Sanktion (teilweise) um Geldstrafen handelt, ist in sinn- 33 gemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die 15 Tagessätze sind im Umfang von 10 Tagessätzen asperie- rend zu berücksichtigen, womit sich die aktuell ausgefällte Geldstrafe auf 90 Ta- gessätze erhöht. 24. Fazit Strafzumessung Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2019. 25. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Angesichts der (angespannten) finanziellen Verhältnisse und der familiären Unter- stützungspflichten des Beschuldigten ist der Tagessatz – analog der Vorinstanz – auf CHF 30.00 festzusetzen. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4, Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15. August 2019 E. 13.2 ff.). 26. Vollzug der Strafen / Bewährungshilfe 26.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Frage, ob eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beantworten, wobei ne- ben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 42). Einschlägige Vorstra- fen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerwei- se aus, sind aber bei der Prognose als erheblich ungünstige Elemente zu gewich- ten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 61 zu Art. 42 StGB m.w.H.). Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizi- en derart überwiegen, dass sich trotz des gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (BGE 117 IV 3 E. 2b, BGE 102 IV 62 E 3b, SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 67 zu Art. 42 StGB). Sodann ist auch das soziale 34 Umfeld des Täters zu beachten, wobei massgebend ist, ob persönliche Beziehun- gen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann, wo- bei vorab an den familiären Rahmen zu denken ist, allerdings auch andere Ver- trauensbeziehungen zu betreuenden Personen, die dem Verurteilten eine ernsthaf- te Stütze bieten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68 zu Art. 42 StGB m.w.H.). Schliesslich ist gemäss der sogenannten Mischrechnungspraxis hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos auch zu berücksichtigen, ob eine frühere Strafe widerrufen wird. Kann unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5, Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 491 vom 28. Januar 2022 E. V. und SK 2019 203+204 vom 22. November 2019 E. IV/23.). Nach Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resoziali- sierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnis- mässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschan- cen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 214 ff. zu Art. 44 StGB m.w.H.). 26.2 In concreto Bei der Frage, ob die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, stellen vorab die Vorstrafen aus dem Jahr 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, die zu Freiheitsstrafen von 40 resp. 100 Tagen geführt haben, ein negatives Element dar. Wie bereits bei der konkreten Strafzumessung ausgeführt wurde, sind diese Vorstrafen – obwohl sie das gleiche Rechtsgut wie die Schleppungen im Winter 2018/2019 betreffen – mit diesen nicht direkt vergleichbar, weil es bei den früheren Delikten darum ging, dass sich der Beschuldigte damals ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz befand, während die späteren Delikte aus pekuniären Gründen resp. mit Bereicherungsabsicht be- gangen wurden und andere Personen als den Beschuldigten ohne Aufenthaltstitel betrafen. Dieser Umstand wie auch die seither vergangene Zeitdauer von mehr als zehn Jahren relativieren die Bedeutung der erwähnten Vorstrafen. Daneben sind auch die übrigen drei Vorstrafen resp. die Gesamtzahl der insgesamt fünf Vorstra- fen als für den Beschuldigten belastende Faktoren zu erwähnen. Diesen negativen Umständen gegenüberzustellen ist die gesundheitliche, familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten, welche sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2021 weiter stabilisiert hat. Die nach der Tat akut auf- getretene paranoide Schizophrenie hat der Beschuldigte zwischenzeitlich – nach einem kurzzeitigen Aufflammen von präpsychotischen Symptomen im M.________ 2021 – durch engmaschige psychiatrische Behandlung, Teilnahme an einer Psy- cho-Edukations-Gruppe sowie (zwischenzeitlich abgesetzter) Depot-Medikation in den Griff bekommen. Der Beschuldigte befand sich bei der letzten ärztlichen Kon- sultation am 8. November 2023 in einem stabilen Zustand ohne Hinweis auf psy- chotisches oder wahnhaftes Erleben. Aufgrund des positiven Verlaufs attestiert ihm 35 der behandelnde Arzt eine günstige Prognose (siehe im Detail hinten Ziff. 29.3, Arztbericht vom 21. Februar 2022 der UPD [pag. 8766 ff.] sowie Bericht von med. pract. M.________ vom 1. Mai 2024 [pag. 8875 ff.]). Mit Blick auf diesen verbesser- ten Gesundheitszustand hob die KESB mit Entscheiden vom 25. November 2022 die zeitweilig angeordneten kindesschutzrechtlichen Massnahmen vollständig auf. Diese waren notwendig geworden, da der Beschuldigte – offenbar unter dem Ein- druck seiner akuten psychischen Erkrankung – gegenüber seiner Ehefrau und sei- nem Sohn körperliche Gewalt ausübte, was zur Trennung und verdeckten Platzie- rung des Sohnes führte. Den Berichten zufolge ist mit der gesundheitlichen Gene- sung des Beschuldigten die Kindswohlgefährdung entfallen. Wie vom Beschuldig- ten bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angekündigt, zog die Ehefrau mit den beiden Kindern wieder zum Beschuldigen, was anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigt wurde. Die Ehefrau erwartet nunmehr das dritte gemeinsame Kind. In der Vergangenheit war die berufliche Situation des Beschuldigten mehrheitlich instabil resp. wechselhaft und er war auch mehrfach auf Sozialhilfe angewiesen. In der Zwischenzeit konnte sich der Beschuldigte seit 28. Februar 2023 mit seiner Familie von der Sozialhilfe ablösen. Er arbeitet zu 60 % als Geschäftsführer in der von ihm gegründeten und aufgrund der Schulden seiner Ehefrau überschriebenen Firma U.________. Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister mit 65 Verlust- scheinen im Gesamtbetrag von rund CHF 140'000.00 verzeichnet (siehe im Detail hinten Ziff. 29.1 und die dort erwähnten Beilagen). Nach Ansicht der Kammer halten sich die negativen Elemente (insbesondere die Vorstrafen) und die positiven Faktoren (namentlich die gesundheitliche Genesung und damit einhergehend die familiäre Stabilisierung, in geringerem Umfang auch die berufliche Entwicklung) etwa die Waage. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann einen (guten) persönlichen Eindruck des Be- schuldigten und seiner Ehefrau machen und teilt die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz. Seit der erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe sind ferner mehr als drei Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist eine unbedingte Freiheitsstrafe – im Sinne einer letzten Chance – nicht notwendig, um den Be- schuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die demgegenüber zu vollziehende Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerruf), damit der vorbestrafte Beschuldigte dennoch eine spürbare Strafe erhält. Die Probezeit für die bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe ist zudem auf 5 Jahre festzusetzen und es ist für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wie dies be- reits die Vorinstanz vorsah. V. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung 27. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. n StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. 36 Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2, BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheits- zustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wie- derholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 37 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung ei- ne nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteile des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier auf- haltende Familienangehörige muss, wie bereits erwähnt, nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was pra- xisgemäss der Fall ist, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbe- gründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschul- digte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vor- liegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommu- nikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kin- des auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder denn auch in Kauf (Urteil des BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die 38 Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4, BGE 144 IV 332 E. 3.3, Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhält- nisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv be- stimmbar sind (vgl. Urteile des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugs- hindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, BGE 145 IV 455 E. 9.4, BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übri- gen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen, vgl. be- treffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). 28. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger. Er verfügt gemäss Bericht des Amtes für Bevölkerungsdienste (ABEV) vom 10. April 2024 über eine Aufenthaltsbewilli- gung B. Mit der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. n StGB vor, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Der guten Ordnung halber ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend keine An- haltspunkte ersichtlich sind, welche auf einen «unechten Härtefall» (insb. Beach- tung des Non-Refoulement Gebots) schliessen lassen. Das Asylgesuch des Be- schuldigten vom 5. Januar 2011 wurde gemäss aktenkundigem Amtsbericht des 39 SEM vom 25. April 2024 abgewiesen, weil dieses die Vorbringen des Beschuldig- ten hinsichtlich Verfolgung als unglaubhaft eingestuft hat. Eine gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2011 abgewiesen worden (pag. 8860). 29. Härtefallprüfung 29.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Der Beschuldigte stellte am 8. Juli 2010, d.h. im Alter von .________ Jahren, in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. Gemäss den vom Beschuldigten gegenüber dem SEM gemachten Angaben habe er bis zum Al- ter von sieben Jahren im Nordirak gelebt (heutige autonome Republik Kurdistan) und anschliessend in Mossul im Zentralirak (pag. 8860 f.). Dem eingeholten Leu- mundsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Mossul geboren sei und dort mit seinen Eltern und zehn Geschwistern die ersten 10-12 Jahre seines Le- bens verbracht habe. Er habe dann gearbeitet und sei mit .________ Jahren in die Schweiz geflüchtet. Der Beschuldigte befindet sich demnach seit nunmehr rund 14 Jahren in der Schweiz, er hat seine (prägende) Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines frühen Erwachsenenlebens demnach im Irak verbracht (pag. 8840 ff.). Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer ist zwar grundsätzlich positiv zu wer- ten, begründet für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen persönlichen Härtefall. Seit dem 4. November 2011 ist der Beschuldigte mit einer Schweizer Bürgerin ver- heiratet. Sie haben zwei gemeinsamen Kinder (Sohn, geb. .________ und Tochter, geb. .________). Seine Ehefrau ist erneut schwanger. Der Beschuldigte hat so- dann noch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, welche aber in Italien lebe und mit der er sporadisch (meistens via Telefon) Kontakt pflege. Gemäss Angaben des Beschuldigten im Leumundsbericht würden die Kinder die Kita bzw. den Kin- dergarten in N.________ besuchen und seien gut in die Gesellschaft integriert (pag. 8843 f.). Gemäss Bericht des ABEV vom 10. April 2024 wurde den beiden Kindern zeitweilig eine Beistandschaft zugewiesen, welche per 29. November 2022 wieder aufgehoben worden sei. Laut der Bestätigung vom 31. Januar 2023 werde die Ehe gelebt und es seien keine Trennungsabsichten bekannt (pag. 8695). Der Beschuldigte gab gemäss Leumundsbericht an, neben der Arbeit verbringe er die Zeit am liebsten mit der Familie. Er gehe spazieren, möge die Natur in der Umge- bung von Bern, insbesondere an Seen, gehe manchmal auswärts etwas Essen oder Trinken und fahre gern Auto (pag. 8845). Hinweise, wonach er über seinen Familienkern hinaus besonders integriert ist (Verein, besondere Hobbys etc.) sind den Akten nicht zu entnehmen. Die sprachlichen Kenntnisse des Beschuldigten sind indes positiv zu bewerten, hiervon konnte sich die Kammer anlässlich der Be- rufungsverhandlung selber ein Bild machen. Er spricht gut (Schweizer-)Deutsch. Ausserdem spricht er eigenen Angaben zufolge noch Arabisch, Türkisch und Kur- disch (pag. 8107, Z. 39 ff.). Der Beschuldigte gab – so ist dies dem eingeholten Leumundsbericht vom 17. April 2024 zu entnehmen – an, er habe im Irak fünf Jahre Grundschule besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, da dies im Irak nicht möglich sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er einen Deutschkurs besucht. Eine berufliche Ausbil- 40 dung habe er jedoch auch hier nicht absolviert, da er sich dafür schon zu alt gefühlt habe. Er habe in der Schweiz erst ab 2014 mit Arbeiten beginnen können. Ab 2014 bis heute habe er bei diversen Umzugsfirmen gearbeitet. Er habe sich dann selbst- ständig gemacht, wobei er diese Firma nur ungefähr ein Jahr habe halten können. Schliesslich habe er Konkurs anmelden müssen. Er sei dann bei der Firma «T.________ Bern» angestellt gewesen und habe nach etwa 4-6 Monaten zu der Firma «V.________» gewechselt, wo er weitere 6-7 Monate gearbeitet habe. Im Jahr 2020 habe er 9 Monate bei einer Umzugsfirma in N.________ gearbeitet. Die- se Arbeit habe er aufgrund eines Aufenthalts in der UPD beenden müssen. Danach habe er zwei Jahre ambulant behandelt werden müssen, weshalb er nicht habe ar- beiten können. Als er wieder habe arbeiten können, sei er bei der Firma «W.________» angestellt gewesen, bevor er sich wieder selbstständig gemacht habe. Am 21. Januar 2023 habe er die Firma U.________ gegründet, diese aber per 10. Juli 2023 seiner Frau überschrieben, da er Schulden habe und dies der Firma schade. Seitdem arbeite er als Geschäftsführer in der Firma seiner Frau mit einem Beschäftigungsgrad von grundsätzlich 60% (pag. 8842 f.; vgl. auch den am 6. Mai 2024 eingereichte Arbeitsvertrag, pag. 8934, Z. 37 ff.). Insgesamt ist die be- rufliche Situation des Beschuldigten in der Vergangenheit als grundsätzlich instabil und wechselhaft zu bezeichnen; überdies war er auch mehrfach auf Sozialhilfe an- gewiesen (vgl. Ziff. 4. des Berichts ABEV vom 10. April 2024 [pag. 8842 f.]). Auch wenn es – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – dem Beschuldigten offenbar nicht an Arbeitswillen fehlt, so kann bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration gesprochen werden, auch wenn die Situation seit der Anstellung in der eigenen Firma nunmehr stabil zu sein scheint. Nach dem Gesagten überrascht aber auch die finanzielle Situation des Beschuldig- ten nicht. Er war – wie bereits erwähnt – über mehrere, auch längere Zeiträume mit seiner Familie vom Sozialdienst abhängig. Der Gesamtbetrag der ausbezahlten Leistungen beträgt gemäss Auskunft des ABEV CHF 218'005.80, wobei die Familie per 28. Februar 2023 nunmehr vom Sozialdienst abgelöst worden sei (pag. 8800, pag. 8925, Z. 22 f.). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland ist der Beschuldigte mit 65 Verlustscheinen im Ge- samtbetrag von CHF 137'696.71 verzeichnet (Ziff. 5. des Berichts ABEV; vgl. auch pag. 8837). Derzeit erzielt er ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'230.00, wobei gemäss Pfändungsanzeige noch CHF 605.00 seines Lohns gepfändet wer- den (pag. 8812, pag. 8925, Z. 29, pag. 8935, Z. 4 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind daher als schlecht zu bezeichnen, auch wenn die Einkünfte laut eigenen Aussagen zum Leben ausreichen (pag. 8925, Z. 25 f., pag. 8934, Z. 41 ff.). Der Beschuldigte wurde innerhalb von rund 13 Jahren sodann acht Mal rechtskräf- tig verurteilt (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bereits gelöschter Vorstrafen im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung: vgl. Urteile des BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4, 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3, 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 und 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Er hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehrfach miss- achtet und wiederholt – gar während laufender Probezeit – delinquiert (pag. 8863 ff.). Hierbei hat er verschiedenste Rechtsgüter verletzt. Er hat u.a. rechtskräftige 41 Vorstrafen im Bereich AIG, SVG, Tätlichkeiten sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. den eingeholten Strafregisterauszug vom 29. April 2024 sowie den früheren Auszug vom 22. Februar 2021), wobei bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Den vom ABEV eingereichten Akten sind zudem zwei weitere Strafbefehle zu entnehmen. Da es sich hierbei aber um Übertretungen handelt, sind diese nicht im eingeholten Strafregisterauszug aufgeführt (Strafbefehl vom 19.05.22 aus dem Kanton SG [pag. 8785 f.]; Strafbe- fehl vom 14.11.2023 aus dem Kanton BL [pag. 8818]). 29.2 Familienverhältnisse Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte seit dem 4. November 2014 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder (geb. .________ und .________; beide haben das Schweizer Bürgerrecht), ein drittes Kind ist unter- wegs. Gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte aus, bei ihnen zu Hause wür- den sehr gute, freundliche Familienverhältnisse herrschen und alle seien zufrieden mit dem Familienleben. Er sei ein guter Vater, übernehme Verantwortung und ver- suche stets das richtige zu tun. Bei Erziehungsfragen würden er und seine Frau immer eine gemeinsame Lösung finden und beide seien zu gleichen Teilen in die Erziehung der Kind involviert (Ziff. 6. Leumundsbericht, pag. 8843 f.). Dies war of- fenbar nicht immer so: Dem Bericht des ABEV vom 10. April 2024 ist zu entneh- men, dass den beiden Kindern zeitweilig eine Beistandschaft zugewiesen wurde. Den aktenkundigen Entscheiden der KESB lässt sich entnehmen, dass das Auf- enthaltsbestimmungsrecht des Beschuldigten und seiner Frau über die beiden ge- meinsamen Kinder zeitweise aufgehoben war und der gemeinsame Sohn gar ver- deckt platziert wurde (vgl. Entscheide vom 11.11.2020, 03.02.2021, 12.05.2021). Die kindesschutzrechtlichen Massnahmen wurden zwischenzeitlich aufgehoben. Der Beschuldigte lebte zeitweise von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kin- dern getrennt (pag. 8109, Z. 4 ff.). Laut der Bestätigung vom 31. Januar 2023 wer- de die Ehe aber aktuell gelebt und es seien keine Trennungsabsichten bekannt (Ziff. 2. Bericht ABEV [pag. 8695] mit Verweis auf Formular «Abklärung eheliche Gemeinschaft» vom 23. Januar 2023 [pag. 8795 f.]). In der Vergangenheit gab es seitens des Beschuldigten gegenüber der Ehefrau und dem Sohn körperliche Ge- walt (vgl. «Meldeformular Häusliche Gewalt» vom 10. Juli 2020, wonach der Be- schuldigte seine Frau mehrfach ins Gesicht geschlagen habe, er wurde anschlies- send in die UPD gebracht [pag. 8714 ff.], vgl. auch pag. 8932, Z. 16 ff.). Stand heu- te – die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahmen ein persönliches Bild der Situation machen – ist von einer intakten Kernfamilie auszu- gehen. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis zu sei- nen Kindern und ist teilweise auch für deren Betreuung zuständig (pag. 8934, Z. 5 ff., 33 ff.). Über das weitere familiäre Umfeld ist aus den Akten wenig bekannt. Die Familie des Beschuldigten lebt gemäss Darstellung des Beschuldigten zufolge mehrheitlich im Irak (pag. 8109, Z. 26 ff., pag. 8936, Z. 27 f.). Insbesondere zur Mutter pflege der Beschuldigte den Kontakt, wobei er auch mehrere Male mit sei- ner Ehefrau dort gewesen sei (pag. 8925, Z. 39 f., pag. 8926, Z. 8 f., pag. 8936, Z. 33 f.). 42 Die intakte familiäre Situation des Beschuldigten steht bei der Beurteilung des per- sönlichen Härtefalls als gewichtiges Argument im Vordergrund, da bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist – wie bereits erwähnt – berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern (Urteil des BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinwei- sen, vgl. auch Ziff. 27. hiervor). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern (wobei ein drittes Kind unterwegs ist) nahe, echte und tatsächliche familiäre Bezie- hungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemein- same Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau und die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger/innen ein gefestigtes Anwesenheits- recht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Irak zu fol- gen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz ver- wurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen (pag. 8926, Z. 20 ff., pag. 8936, Z. 36 ff.). Sie hat keinen eigentlichen Bezug zum Irak (ausser 2-3 Besuche und gelegentlich Kontakt mit der Schwiegermutter, pag. 8925, Z. 38 ff., pag. 8936, Z. 20 f.). Zudem verfügt sie nur über marginale Grundkenntnisse einer dortigen Landessprache (pag. 8936, Z. 17 f., pag. 8926, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte hat indes prägende Jahre seines Lebens im Irak verbracht und verfügt dort noch über ein familiäres Netzwerk (Mutter, Geschwister; pag. 8109, Z. 29 ff., pag. 8936, Z. 27 ff.). Der soziale Empfangsraum wäre für seine Ehefrau im Irak dennoch eingeschränkt. Sie wäre bei einem Umzug in den Irak mit erheblichen Eingliederungsschwierigkei- ten (Sprache, Kultur, Beruf, soziales Umfeld) konfrontiert. In Anbetracht dieser Überlegungen ist ihr nicht «ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar», ihr Familienle- ben mit dem Beschuldigten im Irak zu pflegen. Ähnliches gilt für die (derzeit noch) zwei minderjährigen Kinder, wobei diese aufgrund ihres jungen, noch anpassungs- fähigen Alters von einem Umzug in den Irak deutlich weniger schwer tangiert wür- den als ihre Mutter. Bei einem Wegzug der gesamten Familie (inkl. ihrer Mutter) wäre eine Eingliederung im Irak für die Kinder nicht unmöglich. Insgesamt würde die Landesverweisung des Beschuldigten aber erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen. 29.3 Gesundheitszustand Beim Beschuldigten wurde in der Vergangenheit eine psychische Störung (parano- ide Schizophrenie) diagnostiziert (pag. 8107, Z. 29 ff., Arztbericht vom 21.02.2022 der UPD [pag. 8766 ff.]). Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber der 43 Polizei (Leumundsbericht) sei er 6-7 Monate in der UPD gewesen, danach für wei- tere zwei Jahre in strenger, regelmässiger ambulanter Behandlung. In dieser Zeit habe er auch Medikamente einnehmen müssen. Seit ungefähr zwei Monaten seien die Arztbesuche freiwillig und er vereinbare jeweils einen Termin, wenn er merke, dass er sich verändere. Es gehe ihm jedoch sehr gut und er habe seine Psychose überwunden. Von Seiten der Verteidigung wurde sodann ein aktueller ärztlicher Be- richt eingereicht. Dem Bericht von med. pract. M.________ vom 1. Mai 2024 ist kurz zusammengefasst zu enznehmen, dass im Rahmen der stationären Behand- lung beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie nach ICD-10 diagnostiziert wurde. Ab dem 5. November 2020 sei die Übernahme der ambulanten Behandlung erfolgt, anlässlich dieser Termine habe sich der Beschuldigte in einem stabilen psychischen Zustand befunden. Er habe im Rahmen der Therapie überzeugt wer- den können, sich auf die dreimonatige Depotspritze X.________ umzustellen, wo- mit ein noch einmal wichtiger Schritt bzgl. stabiler Medikation habe erreicht werden können. Im weiteren Verlauf hätten Besuche auf einen 14-tägigen Rhythmus, später monatlich ausgedehnt werden können. Am 17. Juni 2021 habe sich der Be- schuldigte in der Konsultation deutlich verändert gezeigt und von der Angst berich- tet, einen erneuten Schub zu haben. Aufgrunddessen sei er wieder engmaschiger eingestellt worden. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beschul- digte Cannabis konsumiert habe, was das erneute Aufflammen von präpsychoti- schen Symptomen wohl verursacht habe. Mit Ausnahme dieses Vorfalls habe sich der Beschuldigte anschliessend symptomfrei gezeigt. Er sei zuverlässig zu den Terminen hinsichtlich X.________-Depot erschienen. Vom 27. Juli bis am 19. Ok- tober 2022 habe der Beschuldigte an einer Psycho-Edukations-Gruppe teilgenom- men (alle 14 Tage 90 Minuten). Da er in den Einzelterminen über körperliche Be- schwerden geklagt habe und nicht habe ausgeschlossen werden können, dass dies Nebenwirkungen der Neuroleptika seien, sei ein schrittweiser Abbau bespro- chen worden. Die letzte Depot-Spritze habe er im August 2022 erhalten. Der psy- chopathologische Befund sei seither stabil. Aufgrund der Nebenwirkungen habe der Beschuldigte zu 40% krankgeschrieben werden müssen. Es seien dann weitere Konsultation erfolgt (zunächst alle 14 Tage, dann alle 6-8 Wochen). In den letzten Konsultationen habe sich der Beschuldigte in einem stabilen Zustand gezeigt, ohne Hinweis auf psychotisches oder wahnhaftes Erleben. Der letzte Termin habe am 8. November 2023 stattgefunden. Aufgrund des sehr positiven Verlaufs könne ihm eine günstige Prognose ausgestellt werden. Ein möglicher Landesverweis würde für ihn und seine Familie eine grosse psychische Belastung darstellen. Unter die- sen Umständen sei gemäss dem Vulnerabilitäts-Stress-Modell auch die Wahr- scheinlichkeit für eine psychotische Dekompensation als erhöht anzusehen. Die Verteidigung reichte sodann einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2020 betreffend Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya zu den Akten. An den Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen sind gemäss konstanter Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Bundesgericht ist eine Landesverweisung noch nicht unzumutbar, nur weil das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung ei- 44 nem höheren Standard entspricht (BGE 139 II 393 E. 6). Eine zwangsweise Rück- weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ganz aus- nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina- len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemesse- ner medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer er- heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten und Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten derzeit stabil ist. Eigenen An- gaben zufolge geht es dem Beschuldigten gut und er habe die Psychose überwun- den (vgl. Ziff. 8. Leumundsbericht, pag. 8844, pag. 8922, Z. 27 f., pag. 8928, Z. 36 ff., pag. 8930, Z. 17 ff.). Gemäss dem aktuellen Arztbericht ist der Beschuldigte so- dann derzeit nicht auf Medikamente angewiesen, wobei indes angemerkt ist, dass eine Landesverweisung die Wahrscheinlichkeit einer psychotischen Dekompensa- tion erhöhen könnte. Auch wenn die gesundheitliche Ausgangslage des Beschul- digten zugegebenermassen nicht optimal ist, so ist auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr in den Irak eine ra- sche und lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands – im Sinne der obgenannten Rechtsprechung – eintreten würde. Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die medizinische Versorgung im Irak derjenigen in der Schweiz kaum ebenbürtig ist. Dies gilt jedoch für eine Mehrzahl an Ländern und bedeutet nicht, dass im Irak keine angemessene Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten gewährleistet wäre. Daran vermag auch der von Seiten der Verteidigung eingereichte Bericht des Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, zumal sich dieser in erster Linie auf die Region Sulaimaniyya be- zieht, welche sowohl von Y.________ (Nordirak) als auch von Mossul (Zentralirak) mehrere Autostunden entfernt ist. Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzu- weisen, dass auch im besagten Bericht erwähnt wird, dass eine medikamentöse Behandlung prinzipiell möglich sei und das Betreuungssystem im Bereich der psy- chischen Gesundheit auf die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie Schizophrenie ausgerichtet sei, wobei sich die wenigen Psychiater in erster Linie im Patient/innen mit schweren psychischen Erkrankungen kümmern würden, wel- che medikamentös behandelt werden müssten (Ziff. 2.3 des besagten Berichts). Es bestehe zwar keine staatliche Krankenversicherung, die Grundversorgung in staat- lichen Einrichtungen, darunter auch die stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung in öffentlichen Einrichtungen sei kostenfrei (Ziff. 2.4 des besagten Be- richtes). Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in den Irak unter den derzeiti- 45 gen Umständen somit nicht per se unzumutbar. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Bruder des Beschuldigten offenbar schwer psychisch krank sei (pag. 8940, Z. 16 ff.), gab der Beschuldigte doch an, dass sein Bruder Medikamen- te nehme, es aber nichts bringe (pag. 8940, Z. 17 f.). 29.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat und Wiedereingliede- rungsaussichten in der Schweiz sowie Rückfallgefahr Der Beschuldigte hat selber .________ Jahre im Irak gelebt und spricht eigenen Angaben zufolge die beiden Amtssprachen Arabisch und Kurdisch. Er konnte sich aufgrund seiner hier gesammelten Arbeitserfahrungen Kenntnisse aneignen, wel- che auch im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle im Irak zum Einsatz kommen könnten. Der Beschuldigte ist zudem noch jung und aktuell grundsätzlich bei guter Gesundheit (vgl. aber Ziff. 29.3 hiervor). Weiter verfügt er mit seiner Mut- ter und den Geschwistern im Irak zumindest über ein gewisses soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte. Er ist mithin auch mit der dortigen Kultur vertraut, ver- brachte er doch prägende Kindheits- und Jugendjahre im Irak und steht er doch auch immer noch in sporadischem Kontakt zu seiner dortigen Familie (insb. der Mutter) resp. hat diese auch schon besucht (pag. 8925, Z. 39 f., pag. 8926, Z. 8 f., pag. 8936, Z. 33 f.). Losgelöst von der hiesigen familiären Situation könnte beim Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine erfolgreiche Wiedereingliede- rung im Irak erwartet werden, auch wenn diese sicherlich nicht ganz einfach wäre und der Beschuldigte für sich selber im Irak keine privaten und beruflichen Per- spektiven sieht oder sehen will. Was die Aussichten des Beschuldigten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz anbelangt, sind diese nach Ansicht der Kammer nach wie vor unsicher. Der Beschuldigte war in der Vergangenheit nicht in der Lage, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen, welches ihn von den dokumentierten Delikten hätte abhalten können. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten mehrfachen Stel- lenwechsel (darunter auch bereits einmal das Führen einer Firma in selbstständiger Erwerbstätigkeit), den hohen Schulden/Verlustscheinen, des relativ tiefen Einkom- mens sowie des baldigen (erneuten) Familienzuwachs ist fraglich, ob sich der Be- schuldigte längerfristig (insb. finanziell) wird integrieren können. Dennoch ist eine positive Tendenz zu erkennen. 29.5 Fazit Insgesamt sprechen einige Punkte gegen die Annahme eines Härtefalls: So der Umstand, dass sich der Beschuldigte bisher noch nicht nachhaltig beruflich inte- griert hat, der mehrfache Bezug von Sozialhilfe, die hohen Schul- den/Verlustscheine, die (teils einschlägigen) Vorstrafen und die intakte Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Irak. Allerdings sind im vorliegenden Fall die fami- liären Verhältnisse besonders zu gewichten. Der Beschuldigter hat eine Schweizer Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder (.________, .________, ein drittes Kind ist un- terwegs) und lebt mit ihnen ein intaktes Familienleben. Ein Umzug in den Irak wäre für die Familie bzw. insbesondere die Mutter der gemeinsamen Kinder nur schwer denkbar. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 46 Abs. 1 BV eingreifen. Hinzu kommt – selbst wenn diese alleine nicht ausschlagge- bend wäre – dass auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten nicht opti- mal ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem schweren persönli- chen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 30. Interessenabwägung Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Betref- fend familiäre Verhältnisse hat sich die Interessenabwägung an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. In Bezug auf die Kinder sind besonders dem Kindeswohl und dem Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tra- gen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 KRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.2 ff.). Das Verschulden und die Schwere der Tatbegehung der Katalogtat wiegen vorlie- gend vergleichsweise leicht, wobei die Handlungen des Beschuldigten keinesfalls bagatellisiert werden sollen. Er hat immerhin mehrfach qualifizierte Widerhandlun- gen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz begangen und dabei die nicht unwichtige Rolle des Fahrers bzw. «Schleppers» eingenommen. Sie bewegen sich indes nicht im Bereich einer sehr schweren Delinquenz. Seit den Vorfällen ist der Beschuldigte – soweit aktenkundig – noch zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (allerdings Übertretungen im Bereich Strassenverkehrsgesetz). Aufgrund seiner Vorstrafen müsste ihm eine leicht erhöhte Rückfallgefahr attestiert werden, wobei diesbezüglich auch der Zeitablauf und die seither erfolgte Stabilisierung sei- ner persönlichen/beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Aus- führungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Ver- hältnisse des Beschuldigten, der sowohl mit seiner Ehefrau als auch den zwei min- derjährigen Kindern nahe und echte Beziehungen lebt. Insbesondere seiner Schweizer Ehefrau ist nicht ohne Weiteres zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Irak zu folgen, weshalb eine Landesverweisung ei- nen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde. Bei ei- ner Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung würde das aktuell intak- te Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Davon betroffen wären sowohl die Ehefrau wie auch die zwei (bald drei) Kinder, die alle drei Schweizer 47 Bürger/innen sind. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschuldigten im Zeitpunkt der Delikte bereits mit dem Beschuldigten verheiratet war. Sie ging die familiäre Bindung mit dem Beschuldigten somit nicht im Wissen um die drohende Landes- verweisung ein. Da der Ehefrau ein Umzug in den Irak nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters alleine mit den Kindern angesichts der innerfamiliären Rollentei- lung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und zu den Kindern fortan während den Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten, Mails etc. gepflegt werden. Diese Möglichkeiten würden zwar auch im Irak grundsätzlich zur Verfügung stehen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht ei- ner Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder, eine grosse Einschränkung bedeuten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Be- schuldigte seine Kinder nicht nur im Rahmen eines Besuchsrechts sieht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Obhutsrecht verfügt, mit den Kindern zusammenlebt und – im Rahmen der gewählten ehelichen Aufgabentei- lung – auch Zeit mit ihnen verbringt bzw. teilweise für die Betreuung zuständig ist. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung – allerdings knapp – zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interes- se an einer Landesverweisung. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die auf die Schuld- sprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'686.00 (95% von CHF 24'932.65) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'417.00 wird in voller Höhe zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 20'269.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Vorliegend ist die Kammer im Wesentlichen den Anträgen des Beschuldigten gefolgt, weshalb es sich insgesamt rechtfertigt, ihn als vollumfänglich obsiegend zu betrachten. Ent- sprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- 48 schalgebühr von CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ist in diesem Betrag praxis- gemäss bereits enthalten. 32. Amtliche Entschädigungen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Die be- schuldigte Person ist im Falle einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 21'193.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 95%, ausma- chend CHF 20'134.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanz- lichen Verfahren wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ (pag. 8951 ff.) festgesetzt, wobei einzig ei- ne Korrektur betreffend Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt (abzgl. drei Stun- den). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'214.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Verfügungen 49 33. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwie- sen. 50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 5. März 2021 betreffend A.________ (alias I.________) insofern in Rechtskraft er- wachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 29. Juni 2020 in Rheinfelden/D zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.4.), mangels Strafantrag eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz und in einem Schengen-Staat, im Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis zum 24. Januar 2019 in Bern sowie auf der Strecke Mailand/I (evtl. Hauptbahnhof) – Grenzübergang Stabio – Airolo – Deutschland, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.14.). 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz, mehrfach begangen durch 3.1.1. Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in ei- nen Schengen-Staat betreffend 2 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst a und abis AIG), in der Zeit von 20. Dezember 2018 bis 21. Dezember 2018 in Mailand/I sowie auf der Strecke Mai- land/I – Bern – Deutschland und Frankreich, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.7.); 3.1.2. Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in ei- nen Schengen-Staat betreffend 6 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst a und abis AIG), am 23. Dezember 2018 in Mailand I sowie auf der Strecke Mailand/I – Grenzübergang Chiasso – Airolo – Basel – Grenzübergang Grenznacherstrasse – Deutsch- land, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.8.); 3.1.3. Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 1 Person (Art. 116 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG), in der Zeit von 8. Januar 2019 bis 9. Januar 2019 in Italien sowie auf der Stre- cke Italien bis Chiasso (AKS Ziff. I.1.9.); 51 3.1.4. Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und in ei- nem Schengen-Staat betreffend 5 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), in der Zeit von 18. Januar 2019 bis 20. Januar 2019 in der Region Mailand und auf der Strecke Mailand/I – Grenzübergang Stabio – Bellinzona – Deutschland, zu- sammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.12.); 3.1.5. Erleichterung der rechtwidrigen Einreise in die Schweiz und in einen Schengen-Staat betreffend 1 Person (Art. 116 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. a und abis AIG), in der Zeit von 13. Februar 2019 bis 14. Februar 2019 in Mailand sowie auf der Strecke Mailand/I – Grenzübergang Ponte Tresa – Grenzübergang Grenzach-Whylen – Lörrach/D (AKS Ziff. I.1.15.); 3.1.6. Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz betreffend 3 Personen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG), in der Zeit von 26. Februar bis 27. Februar 2019 in Mailand/I, in Turin/I sowie auf der Strecke Turin/I – Grenzübergang Stabio, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.16.); 3.2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach began- gen durch Fahren ohne Berechtigung am 23. Dezember 2018, in der Zeit von 18. bis 20. Januar 2019, in der Zeit von 13. bis 14. Februar 2019 sowie in der Zeit von 26. bis 27. Februar 2019 auf der Achse Grenzübergang Schweiz – Deutschland – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz/Italien (AKS Ziff. I.2.3); 3.3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 12. Juli 2020 in N.________ (Art. 292 StGB; AKS Ziff. I.5.). 4. der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde. 5. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (Art. 103, 106 StGB). 6. Betreffend A.________ beschlossen wurde: 6.1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Kartenhalter Sunrise, Nr. .________; - 1 Tablet Samsung (Display stark beschädigt; - 1 iPhone inkl. Ladekabel; - Simkartenhalter Postpaid Sunrise; - 1 Mobiltelefon schwarz I-Phone. 52 6.2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 2 Verträge Mobiltelefon und Lohnausweise G.________: .________, ltd. auf G.________ sowie .________, ltd. auf H.________; - Bankunterlagen Z.________ und AA.________, Mahnung Administrativ- behörde Kanton Tessin; - div. Schriftstücke; - 2 Visa Karten AA.________, ltd. Auf I.________: .________, gültig bis 02.21; .________, gültig bis 02.20; - 2 Paycards, 1 Karte Socar ltd. auf J.________: .________; .________; - div. Belege; - div. Bankunterlagen und Korrespondenz Migrationsdienst; - Zahlreiche Unterlagen / Schriftstücke /Belege (in Kartonkiste); - div. Belege/Quittungen aus Portemonnaie Ehefrau; - Navigationsgerät, inkl. Ladekabel TomTom, SN: .________; - Arbeitsvertrag; - Mastercard lautend auf I.________, A.________.________, Nr. .________; - AA.________ Karte lautend auf A.________ IBAN .________; - Maestro Z.________ lautend auf A.________ IBAN .________; - Casino K.________ Club Card; - Swiss Pass A.________. 6.3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'417.00 (CHF 2'570.00 / EUR 760.00, nach Währungswechsel ausmachend CHF 847.00) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. II. A.________ (alias I.________) wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, be- gangen durch Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in einen Schengen-Staat, am 14. Januar 2019 und zuvor in Bern, zusammen mit C.________ (AKS Ziff. I.1.11.). und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1-3.2 hiervor sowie in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 StGB; Art. 116 Abs. 1 Bst. a und abis i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b aAIG; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 53 sowie unter Einbezug der seinerzeit mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 3. August 2018 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Geldstrafe (vgl. Ziff. I.4. hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft (80 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2019. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten (95% von CHF 24'932.65), bestimmt auf CHF 23'686.00. III. 1. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 1'246.65 (5% von CHF 24'932.65) trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird infolge Härtefalls verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'417.00 (vgl. rechtskräftige Ziff. I.6.3) wird in voller Höhe zur Deckung der A.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (vgl. Ziff. II.3. hiervor) verwendet. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 20'269.00. 54 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 95.36 200.00 CHF 19’072.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 606.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’678.60 CHF 1’515.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’193.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'193.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'193.85 im Umfang von 95%, ausmachend CHF 20'134.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.87 200.00 CHF 974.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 136.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’110.10 CHF 85.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’195.60 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.13 200.00 CHF 5’026.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 541.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’567.60 CHF 451.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’018.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'214.20. Es besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). V. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). 55 2. Schriftlich zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwalt F.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) des Kantons Bern (innert 10 Tagen) - der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. Mai 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 15. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 56