24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrtstreifenwechsel), begangen am 21. August 2020 in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der