Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Busse von CHF 300.00. 26.3 Fazit Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 3 Tage festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung