Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet, hingegen aber zwei Administrativmassnahmen im ADMAS-Auszug (pag. 9). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten. Schliesslich ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als Chauffeur keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Busse von CHF 300.00. 26.3 Fazit Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m.