Zudem ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Für das leichte Tatverschulden hält die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen. 26.2 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet, hingegen aber zwei Administrativmassnahmen im ADMAS-Auszug (pag. 9).