Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 7). Vorliegend hat der Beschuldigte durch den zu geringen Abstand sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich unverantwortlich, dennoch wiegt das objektive Tatverschulden vorliegend noch leicht. Es ist niemand verletzt worden, kein Sachschaden entstanden und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte, was sich verschuldensmindernd auswirkt.