26. Konkrete Strafzumessung 26.1 Objektive und subjektive Tatschwere Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 90). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,