Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung