In subjektiver Hinsicht geht die Kammer mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Indem er den erforderlichen Abstand bewusst missachtete, nahm er in Kauf, dass er sich nicht rechtmässig verhält und damit eine Verkehrsgefährdung schafft. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich.