35 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat.